---
title: "§ 14 DiätenG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/di_teng/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 14 DiätenG

Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

---

— Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
