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title: "§ 12 DiätenG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/di_teng/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 DiätenG

Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

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— Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
