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title: "§ 11 DiätenG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/di_teng/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 DiätenG

Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.

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— Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/di_teng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
