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title: "§ 8c DiätAssG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/di_tassg_1994/8c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8c DiätAssG

Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

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— Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
