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title: "§ 12 DiätAssG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/di_tassg_1994/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 12 DiätAssG

Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 7 bleibt unberührt.

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— Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
