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title: "§ 3 DHRV — Ehrenamt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dhrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dhrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 DHRV — Ehrenamt

(1) Die Mitgliedschaft im Lenkungsausschuss ist ein persönliches Ehrenamt.

(2) Alle Reisen als Mitglied des Lenkungsausschusses bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsstelle nach § 18. Für die Reisen zu und die Rückreisen von den Sitzungen des Lenkungsausschusses gilt die Zustimmung mit der Einladung als erteilt, sofern sie vom und zum Wohn- oder Dienstort des Mitglieds erfolgen.

## Fußnoten

(+++ § 3: Zur Geltung vgl. § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 10 u. § 17 Abs. 4 +++)

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— Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dhrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
