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title: "§ 24 DHRV — Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dhrv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dhrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 24 DHRV — Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen

Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage

1.



die von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten,

2.



Auswertungsergebnisse der von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten oder

3.



anonymisierte Auswertungsergebnisse der im Register enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten.

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— Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dhrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
