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title: "§ 2 DHMG — Stiftungszweck"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dhmg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dhmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DHMG — Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:

1.



Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;

2.



Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;

3.



Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;

4.



Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;

5.



Forschung und Veröffentlichungen;

6.



Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dhmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
