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title: "§ 8 DGBankUmwG — Erste Hauptversammlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dgbankumwg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dgbankumwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 DGBankUmwG — Erste Hauptversammlung

Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Diese Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht kraft Satzung entsandt werden und nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind.

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— Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dgbankumwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
