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title: "§ 27a DeuFöV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/deuf_v/27a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 27a DeuFöV

Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

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— Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
