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title: "§ 18a DeuFöV — Experimentierklausel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/deuf_v/18a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 18a DeuFöV — Experimentierklausel

Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden.

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— Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
