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title: "§ 17 DeuFöV — Lehr- und Lernmittel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/deuf_v/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 17 DeuFöV — Lehr- und Lernmittel

(1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte des Deutsch-Tests für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.

(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.

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— Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
