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title: "§ 14 DeuFöV — Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/deuf_v/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 DeuFöV — Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse

(1) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.

(2) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 umfassen in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten, die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 3 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten. Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1 jeweils allgemein oder in bestimmten Fällen Abweichungen vorsehen. Der Umfang der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 richtet sich nach dem jeweiligen pädagogischen Rahmenkonzept nach Absatz 1, soll aber in der Regel 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.

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— Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
