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title: "§ 13 DeuFöV — Spezialberufssprachkurse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/deuf_v/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 13 DeuFöV — Spezialberufssprachkurse

(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1.



einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

2.



fachspezifischen Unterricht,

3.



die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

4.



die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachenausgerichtet sind.

(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für

1.



Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,

2.



Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und

3.



Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.

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— Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
