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title: "§ 26 DesignV — Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/designv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 26 DesignV — Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.

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— Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
