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title: "§ 23 DesignV — Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/designv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 23 DesignV — Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

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— Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
