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title: "§ 21 DesignV — Antragstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/designv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 21 DesignV — Antragstellung

(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.



die Nummer des eingetragenen Designs,

2.



der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.



der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,

4.



die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,

5.



bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

(3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

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— Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
