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title: "§ 19 DesignV — Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/designv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 19 DesignV — Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:

1.



das Aktenzeichen der Eintragung,

2.



der Verwendungszweck der Zahlung und

3.



der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

1.



das Aktenzeichen der Eintragung,

2.



der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie

3.



die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

1.



das Aktenzeichen der Eintragung,

2.



der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und

3.



der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/designv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
