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title: "§ 15 DerivateV — Risikobegrenzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/derivatev_2013/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 15 DerivateV — Risikobegrenzung

(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Investmentvermögens übersteigen.

(2) Enthält das Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 196 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des Investmentvermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermindern.

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— Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/derivatev_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
