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title: "§ 21a DepV — Öffentliche Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/depv_2009/21a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 21a DepV — Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

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— Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
