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title: "§ 17 DepV — Annahmeverfahren und Dokumentation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/depv_2009/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 17 DepV — Annahmeverfahren und Dokumentation

(1) Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.

(2) Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.

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— Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/depv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
