---
title: "§ 10 DEFG — Gleichstellung mit Bundesbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/defg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/defg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 10 DEFG — Gleichstellung mit Bundesbehörden

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.

---

— Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/defg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
