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title: "§ 11 DeckRegV — Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/deckregv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/deckregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 DeckRegV — Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes

Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen:

1.



Die Spalten 1 bis 3 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu überschreiben. In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum einzutragen.

2.



In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.

3.



In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Fällen der Gewährleistung die Stelle, welche die Gewährleistung ausgesprochen hat, anzugeben.

4.



Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 4 einzutragen. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.

5.



Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.

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— Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/deckregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
