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title: "§ 8 DEÜV — Abmeldung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/de_v/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 DEÜV — Abmeldung

(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.

(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.

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— Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
