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title: "§ 40b DEÜV — Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/de_v/40b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 40b DEÜV — Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind

1.



die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und

2.



Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen.§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

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— Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
