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title: "§ 2 DEÜV — Meldepflichtige"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/de_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DEÜV — Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von

1.



dem Arbeitgeber,

2.



Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,

3.



Zahlstellen,

4.



dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

5.



den Leistungsträgern.

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— Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
