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title: "§ 17 DEÜV — Datenübertragungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/de_v/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 17 DEÜV — Datenübertragungsverfahren

(1) Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist.

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— Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
