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title: "§ 10 DEÜV — Jahresmeldung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/de_v/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 10 DEÜV — Jahresmeldung

(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

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— Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
