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title: "§ 14 DDG — Errichtung und Ausstattung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ddg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 14 DDG — Errichtung und Ausstattung

(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.

(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

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— Digitale-Dienste-Gesetz *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
