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title: "§ 23 DBGrG — Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dbgrg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbgrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 23 DBGrG — Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

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— Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbgrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
