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title: "§ 5 DBeglG — Stellenobergrenzen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dbeglg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbeglg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 5 DBeglG — Stellenobergrenzen

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

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— Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbeglg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
