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title: "IV. DBBeamtRAnO 1976"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dbbeamtrano_1976/iv"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbbeamtrano_1976/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# IV. DBBeamtRAnO 1976

Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können:

1.



bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,

die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten,

2.



bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,

die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung. Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht befugt, Geldbußen zu verhängen.

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— Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbbeamtrano_1976/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
