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title: "Art 6 DBAZusAbkG FRA 2015"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dbazusabkg_fra_2015/art-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbazusabkg_fra_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Art 6 DBAZusAbkG FRA 2015

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der dem Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgt.

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— Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbazusabkg_fra_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
