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title: "§ 2 DBASGPNV — Vermeidung der Doppelbesteuerung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dbasgpnv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbasgpnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DBASGPNV — Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.

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— Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbasgpnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
