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title: "§ 2 DBAGZustV — Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dbagzustv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dbagzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DBAGZustV — Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften

§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.

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— Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dbagzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
