---
title: "§ 2 DaTraGebV — Entstehung der Gebührenschuld"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/datragebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/datragebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
---

# § 2 DaTraGebV — Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.

---

— Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/datragebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
