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title: "§ 1 DaTraGebV — Anwendungsbereich und Gebührenerhebung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/datragebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/datragebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 1 DaTraGebV — Anwendungsbereich und Gebührenerhebung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.

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— Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/datragebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
