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title: "§ 11 DarlVermV — Verbot der Annahme von Geldern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/darlvermv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/darlvermv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:06:43+00:00"
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# § 11 DarlVermV — Verbot der Annahme von Geldern

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.

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— Verordnung über Darlehensvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/darlvermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
