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title: "§ 1 DarlVermV — Sachkundeprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/darlvermv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/darlvermv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:06:43+00:00"
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# § 1 DarlVermV — Sachkundeprüfung

(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:

1.



Kundenberatung,

2.



fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,

3.



Finanzierung und Kreditprodukte.Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

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— Verordnung über Darlehensvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/darlvermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
