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title: "§ 8 DarlehensV — Zahlungsrückstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/darlehensv_2022/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/darlehensv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 8 DarlehensV — Zahlungsrückstand

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.



Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

2.



5 Euro Mahnkosten.Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.

(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.

## Fußnoten

(+++ § 8 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

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— Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/darlehensv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
