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title: "§ 7 DarlehensV — Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/darlehensv_2022/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/darlehensv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 DarlehensV — Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

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— Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/darlehensv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
