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title: "§ 10 DarlehensV — Rückzahlungsbescheid"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/darlehensv_2022/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/darlehensv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 10 DarlehensV — Rückzahlungsbescheid

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.



der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

2.



die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

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— Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/darlehensv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
