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title: "§ 8 DADG — Auskunftserteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dadg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:06:59+00:00"
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# § 8 DADG — Auskunftserteilung

(1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur

1.



die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und

2.



die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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— Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
