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title: "§ 4 DüngMProbV — Umfang einer Partie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_ngmprobv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngmprobv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 DüngMProbV — Umfang einer Partie

Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

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— Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngmprobv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
