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title: "§ 3 DüngMProbV — Probenahmegeräte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_ngmprobv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngmprobv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 3 DüngMProbV — Probenahmegeräte

(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.

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— Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngmprobv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
