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title: "§ 2 DüngMProbV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_ngmprobv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngmprobv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 2 DüngMProbV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.



eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2.



eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3.



eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4.



eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,

5.



eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

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— Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngmprobv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
