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title: "§ 4 DüngG — Mitwirkungshandlungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_ngg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 4 DüngG — Mitwirkungshandlungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich des Inverkehrbringens einschließlich des Vermittelns sowie des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns von Stoffen nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung des § 3 Absatz 1, 2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, sicherzustellen.

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— Düngegesetz *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
