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title: "Anlage 1 DüMV — (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)Definition von Düngemitteltypen"
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updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Anlage 1 DüMV — (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)Definition von Düngemitteltypen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)



Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen





1Allgemeine Vorgaben:

1.1Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2Herstellung:

2.1Zugabe von Kalk:

Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.

2.2Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

2.4Granulierung:

2.4.1Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)



1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger





TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.1.1Ammoniumsulfat20 % NGesamtstickstoff,

AmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als

Ammoniumstickstoff

Toleranz:

N 0,3 %-PunktAmmoniumsulfat;

auch Zugabe von Calciumnitrat als FormulierungshilfsmittelBei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:

–



Mindestgehalte nach Spalte 2:

19,5 % (Gesamtstickstoff)

–



Nährstoffbewertung nach Spalte 4:

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

1.1.2Ammoniumnitrat20 % NGesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Toleranzen:

bis 32 % N: 0,8 %-Punkt

über 32 % N: 0,6 %-PunktAmmoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;

auch UmhüllungEnthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn

–



neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-

nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem

Mindestanteil von 20 % enthalten sind,

–



diese Carbonate einen Reinheitsgrad

von mindestens 90 % haben,

–



das Düngemittel nicht umhüllt ist.

1.1.3Ammonium-

sulfatsalpeter24 % NGesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Ammonium- und

Nitratstickstoff;

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 5 % N,

Magnesium bewertet als

Gesamtmagnesiumoxid

Toleranzen:

N 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt

Na 0,7 %-Punkt

CaCO3 2 %-PunkteAmmoniumnitrat,

Ammoniumsulfat;

auch Zugabe von:

a)



Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat,

Magnesiumsulfat;

b)



Magnesiumsulfat mit

Natriumsalzen;

c)



Calciumcarbonat;auch Umhüllung





Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5

Buchstabe a:

–



Mindestgehalte nach Spalte 2:

22 % N, 2 % MgO,

–



zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

Gesamt-Magnesiumoxid,

–



Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach

Spalte 4: 3 % N.Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5

Buchstabe b:

–



Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium

und Natrium,

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

–



zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches

Natrium,

–



Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:

3 % N.Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5

Buchstabe c:

–



Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Ammoniumsulfatsalpeter mit

Calciumcarbonat,

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

22 % N, 8 % CaCO3,

–



zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.4Harnstoff44 % NGesamtstickstoff als

CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff,

ausgedrückt als

Carbamidstickstoff;

Höchstgehalt an

Biuret 1,2 %

Toleranzen:

N 0,4 %-Punkt

S 0,5 %-PunktCarbamid;

auch Zugabe von elementarem Schwefel,

auch UmhüllungBei Zugabe von elementarem Schwefel:

–



Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Harnstoff mit Schwefel,

–



Mindestgehalte nach Spalte 2:

28 % N

4 % S,

–



zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

Schwefel,

–



zusätzliche Nährstoffbewertung nach

Spalte 4:

Schwefel bewertet als S.Bei Umhüllung:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.

1.1.5Harnstoff – Iso-

butylidendiharnstoff32 % NGesamtstickstoff,

CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff,

mindestens 70 % des

angegebenen Gesamt-

stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktIsobutylidendiharnstoff,

Carbamid

1.1.6Harnstoff – Form-

aldehydharnstoff38 % NGesamtstickstoff,

CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff,

mindestens 60 % des

angegebenen Gesamt-

stickstoffs als Form-

aldehydharnstoff, davon

mindestens 60 %

heißwasserlöslich

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktFormaldehydharnstoff,

Carbamid

1.1.7Stickstoffdünger mit [Harnstoff-

derivat]18 % NGesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

Nitratstickstoff,

Carbamidstickstoff,

ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,

bei Formaldehydharnstoff:

kaltwasser- und heißwasserlöslicher StickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff, davon

mindestens ein Drittel als

Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d

vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;

Mindestgehalt an

Ammonium-,

Nitratstickstoff 3 % N,

Carbamidstickstoff 1,5 % N,

Höchstgehalt an Biuret:

Carbamidstickstoff +

Harnstoffderivat-

Stickstoff x 0,026

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktAuf chemischem Wege gewon-

nenes Erzeugnis, das jeweils

ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von

Kalkstickstoff, Nitrathaltiger

Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und

a)



Crotonylidendiharnstoff oder

b)



Isobutylidendiharnstoff oder

c)



Formaldehydharnstoff oder

d)



Acetylendiharnstoffenthält.











In der Typenbezeichnung ist das Wort

„Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.

1.1.8[Harnstoffderivat]28 % NGesamtstickstoff,

Nach Spalte 5

Buchstabe a:

Crotonylidendiharnstoff

Nach Spalte 5

Buchstabe b:

Isobutylidendiharnstoff

Nach Spalte 5

Buchstabe c:

Formaldehydharnstoff

–



kaltwasserlöslicher Stickstoff,

–



heißwasserlöslicher StickstoffNach Spalte 5

Buchstabe d:

Acetylendiharnstoff



Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;

Nach Spalte 5

Buchstabe a, b oder d:

–



mindestens 25 %

vom N in der jeweiligen

Harnstoffform

–



Höchstgehalt an

Carbamidstickstoff 3 % NNach Spalte 5

Buchstabe c:

–



Mindestgehalt an

Formaldehydharnstoff

31 % N;

–



Höchstgehalt an

Carbamidstickstoff 5 % NToleranzen:

N 0,5 %-PunktJeweils nur einer der

nachfolgenden Ausgangsstoffe

a)



Crotonylidendiharnstoff,

b)



Isobutylidendiharnstoff,

c)



Formaldehydharnstoff,

d)



AcetylendiharnstoffIn der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.

Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

1.1.9Kalksalpeter-

Harnstoff flüssig10 % NGesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff oder

als Carbamid- und Nitratstickstoff,

mindestens 50 % des

angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-PunktCarbamid, Calciumnitrat,

Calciumchlorid;

auf chemischem Wege, durch

Lösen oder Suspendieren in

Wasser gewonnenes ErzeugnisEnthält das Düngemittel Calciumchlorid und

entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:

„Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.

1.1.10Oxamid28 % NGesamtstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff;

Höchstgehalt an

Ammonium- oder

Nitratstickstoff 4 % N

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktOxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder CalciumnitratDer Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht

überschreiten.

Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und

Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.

1.1.11Ammoniak

flüssig10 % NAmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als

Ammoniumstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-PunktAmmoniak;

auch lösen in WasserDas Düngemittel muss mit einem Hinweis

gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.

1.1.12Ammonium-

sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]5 % N

6 % SAmmoniumstickstoff,

wasserlöslicher SchwefelStickstoff bewertet als

Ammoniumstickstoff,

Schwefel bewertet als S

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

S 0,5 %-PunktAmmoniumsulfat;

nur ein Ausgangsstoff nach

Anlage 2 Tabelle 6.1,

unter Verwendung von

–



konzentrierter Schwefelsäure

in technischer Qualitätoder

–



Calciumsulfat (CaSO4)

nach der Verordnung (EG)

Nr. 2003/2003In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.

Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.

Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis

zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur

Blattdüngung geeignet!“.

Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.

Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-

sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6

Zeile 6.1.9:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,

2 % S,

–



es gelten die Kennzeichnungs- und

Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4

Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

–



bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein

in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-

benes Herstellungsverfahren anzugeben.Ergänzung der Kennzeichnung:

„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus

[Herstellungsverfahren]“.

1.1.13Ammoniumsulfat – Harnstoff30 % N





5 % SGesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff

wasserlöslicher SchwefelStickstoff bewertet als

Carbamid- und

Ammoniumstickstoff

Kalk bewertet als

Calciumcarbonat

Mindestgehalt an

Ammoniumstickstoff 4 % N

Höchstgehalt an

Biuret: 0,9 %

Toleranzen:

N    0,5 %-Punkt

S    0,5 %-Punkt

CaCO3 2 %-PunkteCarbamid, Ammoniumsulfat;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus MeeralgenDas Düngemittel darf mit dem Hinweis

„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der

Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus

Meeralgen

–



Typbezeichnung nach Spalte 1:

„Ammoniumsulfat-Harnstoff mit

Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

20 % N

3 % S

8 % CaCO3

–



zusätzlicher typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.14Stickstoff –

Magnesium19 % N





5 % MgOGesamtstickstoff,

Nitratstickstoff,

Ammoniumstickstoff

wasserlösliches

MagnesiumoxidStickstoff bewertet als

Nitrat- und Ammonium-

stickstoff,

wasserlösliches

Magnesiumoxid;

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 6 % N

Toleranzen:

N 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt

Na 0,7 %-PunktNitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;

auch Zugabe von NatriumsalzenBei Zugabe von Natriumsalzen:

–



Typbezeichnung nach Spalte 1:

„Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,

–



Mindestgehalte nach Spalte 2:

14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

–



zusätzlich typbestimmende Bestandteile

nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,

–



Bewertung und weitere Erfordernisse

nach Spalte 4: Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 4 % N;

Natrium in Form wasserlöslicher Salze

ausgedrückt als Natrium.

1.1.15Stickstoff – Calcium10 % N





10 % CaGesamtstickstoff,

Nitratstickstoff

Carbamidstickstoff

CalciumStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff oder

als Nitrat- und

Carbamidstickstoff

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 2 % N

Calcium bewertet als Ca

Toleranzen:

N   0,4 %-Punkt

Ca 0,7 %-PunktCalciumnitrat, Carbamid,

auch CalciumchloridEnthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.

1.1.16Stickstoffdünger-Lösung15 % NGesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff oder als

Carbamid-, Ammonium-

oder Nitratstickstoff;

Höchstgehalt an Biuret:

Gehalt an Carbamid-

stickstoff x 0,026,

für Ammoniumnitrat-

Harnstoff-Lösung 0,5 %

Toleranzen:

N 0,6 %-PunktAuf chemischem Wege oder

durch Lösen in Wasser gewon-

nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,

ohne Zusatz von Nährstoffen

tierischen oder pflanzlichen

UrsprungsDas Düngemittel darf mit dem Hinweis

„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der

Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.

Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.

Erfordernisse für eine Bezeichnung als

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

26 % N,

–



weitere Erfordernisse nach Spalte 4:

ungefähr die Hälfte des angegebenen

Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1.2 Vorgaben für Phosphatdünger





TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium20 % P2O5

6 % MgOAlkalisch-ammoncitrat-

lösliches Phosphat

GesamtmagnesiumoxidPhosphat bewertet als

alkalisch-ammoncitrat-

lösliches P2O5;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

P2O5 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-PunktDicalciumphosphat,

Magnesiumphosphat;

Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure

Zugabe von

Magnesiumcarbonat

MagnesiumsulfatDer Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

1.2.2Dicalciumphosphat

mit Tricalciumphosphat8 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat

Toleranzen:

P2O5 0,8 %-PunktDicalciumphosphat,

Tricalciumphosphat;

Fällen mineralischer Phosphate

1.2.3Phosphat mit

Silicium8 % P2O5Gesamtphosphat,

wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

50 % des angegebenen

Gehaltes an P2O5

wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt

wasserlösliches Phosphat:

0,9 %-PunktSiliciumoxide,

Natriumhydrogenphosphate,

Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;

Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und PhosphorsäureMindestgehalt an Silicat 20 %.

1.2.4Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5

6 % MgOGesamtphosphat,

wasserlösliches Phosphat,

GesamtmagnesiumoxidPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

mindestens 40 % des

angegebenen Gehalts an

P2O5 wasserlöslich

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt

wasserlösliches Phosphat:

0,9 %-Punkt

MgO 0,9 %-PunktMono-, Tricalciumphosphat,

Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;

Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel-

oder Phosphorsäure,

Zugabe von

Magnesiumsulfat

Magnesiumoxid

Magnesiumcarbonat

Calcium-Magnesium-CarbonatEin Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

1.2.5Rohphosphat mit

wasserlöslichem Anteil23 % P2O5Gesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,

wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

mindestens 45 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich,

mindestens 20 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamt-P2O5:

0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure

lösliches P2O5:

höchstens 2 %-Punkte,

wasserlösliches P2O5:

0,9 %-Punkt,

die für Phosphat fest-

gesetzte Toleranz darf

insgesamt nicht überschritten werden.Mono-, Tricalciumphosphat,

Calciumsulfat;

Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure

1.2.6Rohphosphat23 % P2O5Gesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches PhosphatRohphosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

mindestens 40 % des

angegebenen Gehalts an

P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,315 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamt-P2O5:

0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure

lösliches P2O5:

höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat fest-

gesetzte Toleranz darf

insgesamt nicht überschritten werdenTricalciumphosphat,

Calciumcarbonat, aus

weicherdigem Rohphosphat;

vermahlenSiebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.

1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5







6 % MgOGesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat



Gesamt-MagnesiumoxidPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat;

mindestens 55 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich,

Siebdurchgang:

99 % bei 0,125 mm

90 % bei 0,063 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure

lösliches Phosphat:

höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,

MgO: 0,9 %-PunktTricalciumphosphat,

Calciumcarbonat,

Magnesiumsulfat;



Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,



Zugabe von

Magnesiumsulfat,

Magnesiumoxid,

Magnesiumcarbonat,

Calcium-Magnesium-CarbonatDer Siebdurchgang bei 0,063 mm muss

angegeben sein.

1.2.8Phosphatdünger-Lösung20 % P2O5wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als

wasserlösliches Phosphat;

pH-Wert der Lösung:

4,6 bis 5,2

Toleranzen:

P2O5 0,9 %-PunktDurch Mischen von

Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes ErzeugnisDas Düngemittel darf nur in geeigneten

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2,

Tabelle 6.2]10 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat: 0,8 %-PunktPhosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;

aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.

Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2

Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.



1.3 Vorgaben für Kaliumdünger





TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.3.1Kaliumsulfat35 % K2Owasserlösliches

KaliumoxidKalium bewertet als

wasserlösliches K2O;

Gehalt an Chlorid

höchstens 3 % Cl

Toleranzen:

K2O 0,5 %-PunktKaliumsulfat; umhüllt

1.3.2Kaliumdünger-

Lösung20 % K2Owasserlösliches

KaliumoxidKali bewertet als

wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 %-PunktKaliumhydroxid, Kaliumformiat;

Lösen in WasserDas Düngemittel darf nur in geeigneten

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.3Kaliumsulfat-

Lösung6 % K2O



6 % Swasserlösliches

Kaliumoxid;

wasserlöslicher SchwefelKali bewertet als

wasserlösliches K2O;

Schwefel bewertet als S

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt

S 0,5 %-PunktKaliumsulfat; Schwefelsäure;

durch Mischen gewonnenes

ErzeugnisDas Düngemittel darf nur in geeigneten

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.4Kaliumdünger aus

[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]10 % K2Owasserlösliches

KaliumoxidKali bewertet als

wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt,

bei ausschließlicher

Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.Kaliumsalze;

nur ein Ausgangsstoff nach

Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,

auch als LösungIn der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.

Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2

Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.



1.4 Vorgaben für Kalkdünger



Vorbemerkungen und Hinweise



1



Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1



die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2



die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2



Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3



Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4



Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.



TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO3CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO3;

Siebdurchgang:

97 % bei 3,15 mm

70 % bei 1,0 mm

Reaktivität, bewertet nach

Umsetzung in verdünnter

Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen:

 CaCO3 4 %-Punkte,

 MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und

 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, daneben

auch Magnesiumcarbonat;

aus Kreide, Kalkstein, Dolomit

natürlicher Lagerstätten; auch

als Mischung

oder

aus Meeralgen;

auch Zugabe von

a)



Magnesiumcarbonat

b)



Azotobakter auf Torf, wenn

1 000 wirksame Azoto-

bakterzellen je Gramm

Endprodukt erreicht werden

c)



Brennraumaschen

nach Anlage 2 Tabelle 7

Zeile 7.3.16Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer

Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der

Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.

Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die

Reaktivität mindestens 80 % beträgt.

Bei der Herstellung aus Meeralgen:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,

–



keine Mischung mit anderen kohlensauren

Kalken,

–



das Düngemittel muss als „Kohlensaurer

Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.Bei Herstellung aus holozänen Kalken:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,

–



keine Mischung mit anderen kohlensauren

Kalken,

–



das Düngemittel muss als „Kohlensaurer

Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.Bei der Zugabe von Azotobakter nach

Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel

zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn

es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-

zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum

auf Agarplatten, enthält.

Bei der Zugabe von Brennraumasche

nach Buchstabe c Spalte 5:

–



maximal 30 % Brennraumasche und nur

von unbehandelten Pflanzenteilen,

–



Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,

–



das Düngemittel muss mit dem Hinweis

„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.

1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO

als Carbonat vorliegen,

Siebdurchgang:

97 % bei 6,3 mm

Toleranzen:

 CaO 4 %-Punkte,

 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und

 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumoxid, daneben auch

Magnesiumoxid;

aus Kalkstein, Dolomit oder

Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander

durch BrennenDas Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“

oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet

sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:

Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.

1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

höchstens 75 % des CaO

als Carbonat

Siebdurchgang:

97 % bei 4,0 mm

50 % bei 0,8 mm

Toleranzen:

 CaO 4 %-Punkte,

 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und

 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, -hydroxid

oder -oxid, daneben auch

Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein,

Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;

durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,

auch Zugabe von Wasser zur StaubbindungBezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.

Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-

geschwindigkeit durch Recarbonatisierung

möglich“.

1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

Siebdurchgang

a)



97 % bei 1,0 mm

80 % bei 0,315 mmoder

b)



97 % bei 3,15 mmToleranzen:

CaO 3 %-Punkte

 MgO 1,5 %-Punkte

 insgesamt (CaO + MgO) 3 %-PunkteSilikate von Calcium und

Magnesium;

aus HochofenschlackeBei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 BuchstabeSilikate und Oxide von

Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;

auch Zugabe von



– 



phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,

– 



Rohphosphatjeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C);Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.

Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:



– 



Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P2O5Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2



a)



97 % bei 1,0 mm

80 % bei 0,315 mm

b)



97 % bei 3,15 mm

40 % bei 0,315 mm

c)



97 % bei 0,63 mm

75 % bei 0,16 mm.

Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:

Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %

Toleranzen:

CaO 3 %-Punkte,

MgO 1,5 %-Punkte,

insgesamt (CaO + MgO)

3 %-Punkte

P2O5 0,8 %-Punkt

a)



Vermahlen von Konverterschlacke

b)



Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke

c)



Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze

1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO

in der TMCalciumoxidKalk bewertet als CaO,

Reaktivität:

Reaktivität, bewertet nach

Umsetzung in verdünnter

Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen:

 CaO 3 %-Punkte,

 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteOxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und

Magnesium;

aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.

Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:

15 % CaO in der TM.

Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.



1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger







TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als

wasserlösliches Ca

Toleranzen:

Ca 0,7 %-PunktCalciumchlorid

1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als

wasserlösliches Ca

Toleranzen:

Ca 0,7 %-PunktCalciumformiat;

auch Suspendieren oder Lösen

in WasserBei Suspendieren oder Lösen in Wasser:

–



Bezeichnung nach Spalte 1:

„Calciumformiat-flüssig“,

–



Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.

1.5.3Magnesium-

carbonat70 % MgCO3MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als

Magnesiumcarbonat;

Siebdurchgang:

97 % bei 0,2 mm

Toleranzen:

MgCO3 2 %-Punkte

Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3

Reaktivität: Reaktivität,

bewertet nach Umsetzung

in verdünnter Salzsäure,

mindestens 10 %Magnesiumcarbonat;

mechanisches Aufbereiten

von MagnesitDas Düngemittel darf auch als „Magnesit“

bezeichnet sein.

1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 4,0 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid

Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur

≤ 1 800 °C

1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Gesamt-Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 0,2 mm

65 % bei 0,032 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-PunktMagnesiumsilikate;

mechanisches Aufbereiten

magnesiumhaltiger Gesteine

1.5.6Kieserit mit

Magnesium-

carbonat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Magnesiumoxid; mindestens

60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich

Siebdurchgang:

Magnesit: 97 % bei 0,2 mmMagnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;

Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,

auch unter Zugabe von KaliumsulfatBei Zugabe von Kaliumsulfat:

–



Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat

–



Mindestgehalte nach Spalte 2:

8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %

Dolomit: 97 % bei 3,15 mm

und 70 % bei 1 mm

Reaktivität: Reaktivität,

bewertet nach Umsetzung

in verdünnter Salzsäure,

mindestens 10 %

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

K2O 1 %-Punkt

–



Weiterer typbestimmender Bestandteil nach

Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid

–



Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:

Kalium bewertet als wasserlöslichen

K2O, Höchstgehalt an Chlorid

im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.

1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Magnesiumoxid

Toleranzen:

MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid, -hydroxid

oder Magnesiumsalze;

Suspendieren in Wasser

1.5.9Elementarer Schwefelfest:

80 % S

flüssig:

40 % SSchwefelSchwefel bewertet als S

Siebdurchgang:

97 % bei 0,1 mm

Toleranz:

S 0,5 %-PunktSchwefel aus Natur- oder

Industrieherkünften

1.5.10Schwefel-

Magnesiumdünger6 % S

6 % MgOSchwefel;

MagnesiumoxidSchwefel bewertet als S;

Magnesium bewertet als

Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 2 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

Ca 0,7 %-Punkt

S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide,

Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften

1.5.11Schwefel-

Calciumdünger11 % S

25 % CaSchwefel;

CalciumSchwefel bewertet als S,

Calcium bewertet als Ca;

Siebdurchgang:

97 % bei 1 mm

80 % bei 0,315 mm

Toleranzen:

Ca 0,7 %-Punkt

S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;

aus Sprühabsorptionsverfahren

bei der Monoverbrennung von SteinkohleIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.

Abschnitt 2

Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger



Vorbemerkungen und Hinweise



1.



Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2.



Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.



TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

2.1NP-Düngerfest:

3 % N

5 % P2O5

als Lösung:

1 % N

1 % P2O5

insgesamt 3 %Stickstoff in den

Stickstoffformen:

fest:

3.1 bis 3.10

als Lösung:

3.1 bis 3.4 und 3.7

Phosphat in den

Phosphatlöslichkeiten:

fest:

4.2.1 bis 4.2.3

als Lösung:

4.2.1Für die Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte

angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;

für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch

Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

auch UmhüllungBei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus

Meeralgen:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

10 % CaCO3;

–



Spalte 3: Calciumcarbonat;

–



Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

–



Kennzeichnung gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.

2.2NK-Düngerfest:

3 % N

5 % K2O

als Lösung:

1 % N

1 % K2O

insgesamt 3 %Stickstoff in den

Stickstoffformen:

fest:

3.1 bis 3.10

Lösung:

3.1 bis 3.4 und 3.7

wasserlösliches KaliumoxidFür die Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-

destens 1 % betragen.Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

auch UmhüllungBeim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus

Meeralgen:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

10 % CaCO3;

–



Spalte 3: Calciumcarbonat;

–



Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

–



Kennzeichnung gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.

2.3PK-Düngerfest:

5 % P2O5

5 % K2O

als Suspension:

5 % P2O5

5 % K2O

als Lösung:

1 % P2O5

1 % K2O

insgesamt 3 %Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1

bis 4.2.11

wasserlösliches KaliumoxidFür Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch

Mischen (fest), Lösen (Lösung)

oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;

auch unter ausschließlicher

Verwendung von Aschen nach

Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16

auch UmhüllungBei Verwendung von Aschen

–



Mindestgehalt nach Spalte 2 für

festen Dünger:

2 % P2O5

3 % K2O,

–



bei trockenem Material Granulierung

2.4NPK-Düngerfest:

3 % N

5 % P2O5

5 % K2O

auf Träger-

material:

1 % N

1 % P2O5

1 % K2O

insgesamt 4 %

als Lösung:

1 % N

1 % P2O5

1 % K2O

insgesamt

4 %

als Suspension:

3 % N

4 % P2O5

4 % K2OStickstoff in den

Stickstoffformen:

fest: 3.1 bis 3.10

als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7

als Suspension: 3.1 bis 3.4

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:

fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11

als Lösung: 4.2.1

als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8

wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.

Für Phosphat:

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;

fest:

auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln

auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2

Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16

auch Umhüllung

auch Auftragen auf folgendes

Trägermaterial:

–



Ionenaustauscher auf der

Basis von Styrol-Divinyl=

benzol-Copolymer

auch Zugabe von Kohlen-

saurem Kalk aus MeeralgenBei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.

Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:

„Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.

Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen

Dünger:

2 % P2O5

3 % K2O,

–



bei trockenem Material Granulierung.Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk

aus Meeralgen:

–



Mindestgehalt nach Spalte 2:

10 % CaCO3,

–



Spalte 3: Calciumcarbonat,

–



Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,

–



Kennzeichnung gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.Abschnitt 3

Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel





TypenbezeichnungMindestgehalte

(bezogen

auf TM)Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

3.1Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1:

3 % für den Nährstoff

Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:

1 % N

0,3 % P2O5

oder

0,5 % K2OGesamtstickstoff

Gesamtphosphat

GesamtkaliumoxidStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff

Phosphat bewertet als

Gesamt-P2O5

Kali bewertet als Gesamt-K2O

Toleranzen:

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte,

für die organische Substanz

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-PunkteStoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4;

auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.

3.2Organisch-

Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1:

3 % für den Nährstoff

Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:

1,5 % N

0,5 % P2O5

oder

1,0 % K2OGesamtstickstoff

Gesamtphosphat

GesamtkaliumoxidStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff

Phosphat bewertet als

Gesamt-P2O5

Kali bewertet als Gesamt-K2O

Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM

Toleranzen:

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,

für die organische Substanz

50 %, jedoch nicht mehr als

5 %-PunkteStoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.

Bei Verwendung mineralischer Düngemittel

Mindestgehalt nach Spalte 2:

–



3 % N,

–



3 % P2O5 oder

–



3 % K2O.

Abschnitt 4

Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger



Vorbemerkungen und Hinweise



1.



Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

2.



Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen







TypenbezeichnungErgänzung der

Mindestgehalte

(bezogen

auf TM)Zusätzliche

typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

4.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt

durch die Angabe „mit Spurennährstoff“

oder

durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 20,02 % B

0,004 % Co

0,02 % Cu

0,04 % Fe

0,02 % Mn

0,002 % Mo

oder

0,02 % ZnBor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet

als Gesamtgehalt und

wasserlöslicher Gehalt

Toleranzen für jeden Spurennährstoff:

–



50 % des in % ange-

gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt

–



bei einem Gehalt an

Gesamteisen > 10 % für

Eisen 2 %-Punkte.Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2

oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;

auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2Das Düngemittel muss mindestens einen der

in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.

Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in

der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:

–



1 % Fe bezogen auf TM

–



0,2 % Mn bezogen auf TM

Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen

auf TM und Zink

0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen

ist eine gezielte Zugabe von

–



nach Abschnitt 4.2 zugelassenen

Spurennährstoffdüngern,

–



nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003

zugelassenen Spurennährstoffdüngern.Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf

TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung

auf forstliche Flächen.

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten







TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

4.2.1Kupferhydroxid-

Suspension22 % CuKupferKupfer bewertet als

Gesamtkupfer;

Siebdurchgang:

100 % <

0,005 mm

Toleranzen:

Cu 0,4 %-PunktSuspendieren von Kupferhydroxid

4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasser-

lösliches Eisen

Toleranzen:

Fe 0,4 %-PunktEisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder

Dolomit;

Mischen von Eisen(II)-Salz mit

Gesteinsmehl oder Dolomit;

auch chelatisiert mit GlycinDas Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.

4.2.3Eisen-

Dünger6 % FeEisenEisen bewertet als Gesamt-

Eisen

Toleranzen:

Fe 0,4 %-PunktEisensalz der Huminsäure,

Eisenhumat,

Eisenhuminat;

Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und EisensulfatlösungZur Blattapplikation.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.

4.2.4Spurennährstoff-Mischdünger0,2 % B

1 % Fe

0,5 % Cu

1 % Mn

0,01 % Mo

oder

0,5 % ZnBor,

Eisen,

Kupfer,

Mangan,

Molybdän

oder

ZinkSpurennährstoffe bewertet

als Gesamtgehalt;

Siebdurchgang:

98 % bei 1,0 mm

70 % bei 0,16 mm;

bei Granulierung:

Siebdurchgang des Granulats:

98 % bei 2,8 mm

70 % bei 1,6 mm

Toleranzen:

20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-PunktBor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher FormDas Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.

Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.

Abschnitt 5

Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen



Vorbemerkung



Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.







TypenbezeichnungMindestgehalte

(bezogen

auf TM)Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

5.1N-, P-, K-, NP-,

NK-, PK- oder

NPK-Dünger1 % N,

1 % P2O5

oder

1 % K2OStickstoff in den

Stickstoffformen 3.1

bis 3.10

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1

bis 4.2.11

wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte

angegeben sein, wenn sie

mindestens 1 % betragen,

für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;

Höchstgehalt an

Biuret:

Gehalt an

Carbamidstickstoff x 0,026

Toleranzen:

Gehalte < 1 %:

für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,

Gehalte > 1 bis 5 %:

für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 0,25 %-Punkt,

Gehalte > 5 %:

für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 5 % des in %

angegebenen Gehaltes.Auf chemischem oder

physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7

auch umhüllt oder auf

Trägermaterial

auch in flüssiger FormFür die Bezeichnung des Düngemittels nach

Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen

entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.

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— Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_mv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
