DüMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1

Ausfertigungsdatum:
05.12.2012
Fundstelle:
BGBl I 2012, 2482
Stand:
20260506175819
Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des § 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,

2.

Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,

3.

typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,

4.

Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese

a)

in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,

b)

in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,

5.

Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,

6.

Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,

7.

Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die

a)

mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,

b)

nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,

c)

ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,

8.

Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,

9.

Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,

10.

organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,

11.

flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit

a)

keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder

b)

nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt wird,

12.

kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,

13.

heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,

14.

verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,

15.

Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,

16.

Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,

17.

aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

18.

anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

19.

Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,

20.

Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,

21.

Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,

22.

Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,

23.

Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,

24.

Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

25.

Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

26.

Angabe der Toleranz:

a)

als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in „%“,

b)

in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a.

(3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.

§ 3

Zulassung von Düngemitteltypen

(1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1.

sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.

für die Herstellung

a)

als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa)

einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb)

dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b)

mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,

c)

organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d)

keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e)

Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f)

Fremdbestandteile

aa)

nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb)

bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc)

im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3.

in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,

4.

als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)

Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)

Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c)

sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.

die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,

2.

die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.

§ 4

Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2.

für die Herstellung

a)

als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa)

einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb)

dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b)

mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,

c)

organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d)

keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e)

Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f)

Fremdbestandteile

aa)

nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb)

bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc)

im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3.

in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil, nicht überschritten sind,

4.

als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)

Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)

Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c)

sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten sind.

(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für

1.

die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,

2.

die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von

a)

Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,

b)

mineralischen Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate

aa)

zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und

bb)

hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzesdeutlich gekennzeichnet sind.

(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.

ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als

a)

1,5 vom Hundert Stickstoff (N),

b)

0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),

c)

0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),

d)

0,3 vom Hundert Schwefel (S),

e)

0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),

f)

0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder

g)

bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder

2.

auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht

1.

für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,

2.

für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.

(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.

(5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben

1.

Art und Zusammensetzung des Stoffes,

2.

Forschungs- oder Versuchszweck,

3.

Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,

4.

Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie

5.

Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.

§ 5

Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:

1.

hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,

2.

hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere

a)

von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus,

b)

thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c)

pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.

(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn

1.

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:

a)

auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,

b)

die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,

c)

auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und

d)

die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässigund

2.

im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.

(4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.

(5) (weggefallen)

§ 6

Anforderungen an die Kennzeichnung

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,

2.

nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,

3.

Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:

a)

es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:

StickstoffN

PhosphatP2O5

KaliumoxidK2O

CalciumCa

CalciumoxidCaO

CalciumcarbonatCaCO3

MagnesiumMg

MagnesiumoxidMgO

MagnesiumcarbonatMgCO3

NatriumNa

SchwefelS

BorB

EisenFe

KobaltCo

KupferCu

ManganMn

MolybdänMo

ZinkZn,

b)

zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:

P2O5x 0,436= P (Phosphor)

K2Ox 0,83= K (Kalium)

CaOx 0,715= Ca

CaCO3x 0,4= Ca

CaCO3x 0,56= CaO

MgCO3x 0,478= MgO

MgOx 0,6= Mg

MgCO3x 0,288= Mg,

4.

bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,

5.

Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort „Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:

a)

die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,

b)

Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,

c)

weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,

d)

Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt

1.

bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung

a)

ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder

b)

im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

2.

bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,

3.

bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,

4.

bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,

5.

bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.

(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

1.

bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,

2.

beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,

3.

abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn

a)

auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,

b)

durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,

c)

jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel“ nach § 7 gekennzeichnet sein.

§ 7

Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln

Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.

§ 7a

Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes

Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

1.

in deutscher Sprache und deutlich lesbar,

2.

entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und

3.

mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

§ 8

Toleranzen

(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.

(2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.

(3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.

(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.

(5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.

(6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:

1.

muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,

2.

eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,

3.

Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.

(7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:

1.

die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,

2.

die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.

(8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nummer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder

2.

entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.

§ 9a

Evaluierung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.

§ 10

Übergangsvorschriften

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

1.

Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder

2.

andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden.

(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.

(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)Definition von Düngemitteltypen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen

1Allgemeine Vorgaben:

1.1Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2Herstellung:

2.1Zugabe von Kalk:

Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.

2.2Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

2.4Granulierung:

2.4.1Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.1.1Ammoniumsulfat20 % NGesamtstickstoff,

AmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als

Ammoniumstickstoff

Toleranz:

N 0,3 %-PunktAmmoniumsulfat;

auch Zugabe von Calciumnitrat als FormulierungshilfsmittelBei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:

Mindestgehalte nach Spalte 2:

19,5 % (Gesamtstickstoff)

Nährstoffbewertung nach Spalte 4:

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

1.1.2Ammoniumnitrat20 % NGesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Toleranzen:

bis 32 % N: 0,8 %-Punkt

über 32 % N: 0,6 %-PunktAmmoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;

auch UmhüllungEnthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn

neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-

nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem

Mindestanteil von 20 % enthalten sind,

diese Carbonate einen Reinheitsgrad

von mindestens 90 % haben,

das Düngemittel nicht umhüllt ist.

1.1.3Ammonium-

sulfatsalpeter24 % NGesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Ammonium- und

Nitratstickstoff;

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 5 % N,

Magnesium bewertet als

Gesamtmagnesiumoxid

Toleranzen:

N 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt

Na 0,7 %-Punkt

CaCO3 2 %-PunkteAmmoniumnitrat,

Ammoniumsulfat;

auch Zugabe von:

a)

Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat,

Magnesiumsulfat;

b)

Magnesiumsulfat mit

Natriumsalzen;

c)

Calciumcarbonat;auch Umhüllung

Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5

Buchstabe a:

Mindestgehalte nach Spalte 2:

22 % N, 2 % MgO,

zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

Gesamt-Magnesiumoxid,

Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach

Spalte 4: 3 % N.Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5

Buchstabe b:

Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium

und Natrium,

Mindestgehalt nach Spalte 2:

14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches

Natrium,

Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:

3 % N.Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5

Buchstabe c:

Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Ammoniumsulfatsalpeter mit

Calciumcarbonat,

Mindestgehalt nach Spalte 2:

22 % N, 8 % CaCO3,

zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.4Harnstoff44 % NGesamtstickstoff als

CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff,

ausgedrückt als

Carbamidstickstoff;

Höchstgehalt an

Biuret 1,2 %

Toleranzen:

N 0,4 %-Punkt

S 0,5 %-PunktCarbamid;

auch Zugabe von elementarem Schwefel,

auch UmhüllungBei Zugabe von elementarem Schwefel:

Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Harnstoff mit Schwefel,

Mindestgehalte nach Spalte 2:

28 % N

4 % S,

zusätzlich typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3:

Schwefel,

zusätzliche Nährstoffbewertung nach

Spalte 4:

Schwefel bewertet als S.Bei Umhüllung:

Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.

1.1.5Harnstoff – Iso-

butylidendiharnstoff32 % NGesamtstickstoff,

CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff,

mindestens 70 % des

angegebenen Gesamt-

stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktIsobutylidendiharnstoff,

Carbamid

1.1.6Harnstoff – Form-

aldehydharnstoff38 % NGesamtstickstoff,

CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff,

mindestens 60 % des

angegebenen Gesamt-

stickstoffs als Form-

aldehydharnstoff, davon

mindestens 60 %

heißwasserlöslich

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktFormaldehydharnstoff,

Carbamid

1.1.7Stickstoffdünger mit [Harnstoff-

derivat]18 % NGesamtstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

Nitratstickstoff,

Carbamidstickstoff,

ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,

bei Formaldehydharnstoff:

kaltwasser- und heißwasserlöslicher StickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff, davon

mindestens ein Drittel als

Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d

vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;

Mindestgehalt an

Ammonium-,

Nitratstickstoff 3 % N,

Carbamidstickstoff 1,5 % N,

Höchstgehalt an Biuret:

Carbamidstickstoff +

Harnstoffderivat-

Stickstoff x 0,026

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktAuf chemischem Wege gewon-

nenes Erzeugnis, das jeweils

ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von

Kalkstickstoff, Nitrathaltiger

Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und

a)

Crotonylidendiharnstoff oder

b)

Isobutylidendiharnstoff oder

c)

Formaldehydharnstoff oder

d)

Acetylendiharnstoffenthält.

In der Typenbezeichnung ist das Wort

„Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.

1.1.8[Harnstoffderivat]28 % NGesamtstickstoff,

Nach Spalte 5

Buchstabe a:

Crotonylidendiharnstoff

Nach Spalte 5

Buchstabe b:

Isobutylidendiharnstoff

Nach Spalte 5

Buchstabe c:

Formaldehydharnstoff

kaltwasserlöslicher Stickstoff,

heißwasserlöslicher StickstoffNach Spalte 5

Buchstabe d:

Acetylendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;

Nach Spalte 5

Buchstabe a, b oder d:

mindestens 25 %

vom N in der jeweiligen

Harnstoffform

Höchstgehalt an

Carbamidstickstoff 3 % NNach Spalte 5

Buchstabe c:

Mindestgehalt an

Formaldehydharnstoff

31 % N;

Höchstgehalt an

Carbamidstickstoff 5 % NToleranzen:

N 0,5 %-PunktJeweils nur einer der

nachfolgenden Ausgangsstoffe

a)

Crotonylidendiharnstoff,

b)

Isobutylidendiharnstoff,

c)

Formaldehydharnstoff,

d)

AcetylendiharnstoffIn der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.

Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

1.1.9Kalksalpeter-

Harnstoff flüssig10 % NGesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff oder

als Carbamid- und Nitratstickstoff,

mindestens 50 % des

angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-PunktCarbamid, Calciumnitrat,

Calciumchlorid;

auf chemischem Wege, durch

Lösen oder Suspendieren in

Wasser gewonnenes ErzeugnisEnthält das Düngemittel Calciumchlorid und

entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:

„Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.

1.1.10Oxamid28 % NGesamtstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff;

Höchstgehalt an

Ammonium- oder

Nitratstickstoff 4 % N

Toleranzen:

N 0,5 %-PunktOxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder CalciumnitratDer Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht

überschreiten.

Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und

Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.

1.1.11Ammoniak

flüssig10 % NAmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als

Ammoniumstickstoff

Toleranzen:

N 0,6 %-PunktAmmoniak;

auch lösen in WasserDas Düngemittel muss mit einem Hinweis

gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.

1.1.12Ammonium-

sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]5 % N

6 % SAmmoniumstickstoff,

wasserlöslicher SchwefelStickstoff bewertet als

Ammoniumstickstoff,

Schwefel bewertet als S

Toleranzen:

N 0,5 %-Punkt

S 0,5 %-PunktAmmoniumsulfat;

nur ein Ausgangsstoff nach

Anlage 2 Tabelle 6.1,

unter Verwendung von

konzentrierter Schwefelsäure

in technischer Qualitätoder

Calciumsulfat (CaSO4)

nach der Verordnung (EG)

Nr. 2003/2003In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.

Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.

Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis

zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur

Blattdüngung geeignet!“.

Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.

Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-

sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6

Zeile 6.1.9:

Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,

2 % S,

es gelten die Kennzeichnungs- und

Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4

Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein

in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-

benes Herstellungsverfahren anzugeben.Ergänzung der Kennzeichnung:

„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus

[Herstellungsverfahren]“.

1.1.13Ammoniumsulfat – Harnstoff30 % N

5 % SGesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff

wasserlöslicher SchwefelStickstoff bewertet als

Carbamid- und

Ammoniumstickstoff

Kalk bewertet als

Calciumcarbonat

Mindestgehalt an

Ammoniumstickstoff 4 % N

Höchstgehalt an

Biuret: 0,9 %

Toleranzen:

N    0,5 %-Punkt

S    0,5 %-Punkt

CaCO3 2 %-PunkteCarbamid, Ammoniumsulfat;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus MeeralgenDas Düngemittel darf mit dem Hinweis

„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der

Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus

Meeralgen

Typbezeichnung nach Spalte 1:

„Ammoniumsulfat-Harnstoff mit

Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,

Mindestgehalt nach Spalte 2:

20 % N

3 % S

8 % CaCO3

zusätzlicher typbestimmender Bestandteil

nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.14Stickstoff –

Magnesium19 % N

5 % MgOGesamtstickstoff,

Nitratstickstoff,

Ammoniumstickstoff

wasserlösliches

MagnesiumoxidStickstoff bewertet als

Nitrat- und Ammonium-

stickstoff,

wasserlösliches

Magnesiumoxid;

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 6 % N

Toleranzen:

N 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-Punkt

Na 0,7 %-PunktNitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;

auch Zugabe von NatriumsalzenBei Zugabe von Natriumsalzen:

Typbezeichnung nach Spalte 1:

„Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,

Mindestgehalte nach Spalte 2:

14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

zusätzlich typbestimmende Bestandteile

nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,

Bewertung und weitere Erfordernisse

nach Spalte 4: Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 4 % N;

Natrium in Form wasserlöslicher Salze

ausgedrückt als Natrium.

1.1.15Stickstoff – Calcium10 % N

10 % CaGesamtstickstoff,

Nitratstickstoff

Carbamidstickstoff

CalciumStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff oder

als Nitrat- und

Carbamidstickstoff

Mindestgehalt an

Nitratstickstoff 2 % N

Calcium bewertet als Ca

Toleranzen:

N   0,4 %-Punkt

Ca 0,7 %-PunktCalciumnitrat, Carbamid,

auch CalciumchloridEnthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.

1.1.16Stickstoffdünger-Lösung15 % NGesamtstickstoff,

Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff,

NitratstickstoffStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff oder als

Carbamid-, Ammonium-

oder Nitratstickstoff;

Höchstgehalt an Biuret:

Gehalt an Carbamid-

stickstoff x 0,026,

für Ammoniumnitrat-

Harnstoff-Lösung 0,5 %

Toleranzen:

N 0,6 %-PunktAuf chemischem Wege oder

durch Lösen in Wasser gewon-

nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,

ohne Zusatz von Nährstoffen

tierischen oder pflanzlichen

UrsprungsDas Düngemittel darf mit dem Hinweis

„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der

Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.

Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,

Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.

Erfordernisse für eine Bezeichnung als

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:

Mindestgehalt nach Spalte 2:

26 % N,

weitere Erfordernisse nach Spalte 4:

ungefähr die Hälfte des angegebenen

Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1.2 Vorgaben für Phosphatdünger

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium20 % P2O5

6 % MgOAlkalisch-ammoncitrat-

lösliches Phosphat

GesamtmagnesiumoxidPhosphat bewertet als

alkalisch-ammoncitrat-

lösliches P2O5;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

P2O5 0,8 %-Punkt

MgO 0,9 %-PunktDicalciumphosphat,

Magnesiumphosphat;

Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure

Zugabe von

Magnesiumcarbonat

MagnesiumsulfatDer Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

1.2.2Dicalciumphosphat

mit Tricalciumphosphat8 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat

Toleranzen:

P2O5 0,8 %-PunktDicalciumphosphat,

Tricalciumphosphat;

Fällen mineralischer Phosphate

1.2.3Phosphat mit

Silicium8 % P2O5Gesamtphosphat,

wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

50 % des angegebenen

Gehaltes an P2O5

wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt

wasserlösliches Phosphat:

0,9 %-PunktSiliciumoxide,

Natriumhydrogenphosphate,

Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;

Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und PhosphorsäureMindestgehalt an Silicat 20 %.

1.2.4Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5

6 % MgOGesamtphosphat,

wasserlösliches Phosphat,

GesamtmagnesiumoxidPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

mindestens 40 % des

angegebenen Gehalts an

P2O5 wasserlöslich

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt

wasserlösliches Phosphat:

0,9 %-Punkt

MgO 0,9 %-PunktMono-, Tricalciumphosphat,

Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;

Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel-

oder Phosphorsäure,

Zugabe von

Magnesiumsulfat

Magnesiumoxid

Magnesiumcarbonat

Calcium-Magnesium-CarbonatEin Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

1.2.5Rohphosphat mit

wasserlöslichem Anteil23 % P2O5Gesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,

wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

mindestens 45 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich,

mindestens 20 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 wasserlöslich

Toleranzen:

Gesamt-P2O5:

0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure

lösliches P2O5:

höchstens 2 %-Punkte,

wasserlösliches P2O5:

0,9 %-Punkt,

die für Phosphat fest-

gesetzte Toleranz darf

insgesamt nicht überschritten werden.Mono-, Tricalciumphosphat,

Calciumsulfat;

Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure

1.2.6Rohphosphat23 % P2O5Gesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches PhosphatRohphosphat bewertet als

Gesamtphosphat,

mindestens 40 % des

angegebenen Gehalts an

P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich;

Siebdurchgang:

98 % bei 0,315 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamt-P2O5:

0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure

lösliches P2O5:

höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat fest-

gesetzte Toleranz darf

insgesamt nicht überschritten werdenTricalciumphosphat,

Calciumcarbonat, aus

weicherdigem Rohphosphat;

vermahlenSiebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.

1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5

6 % MgOGesamtphosphat,

in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Gesamt-MagnesiumoxidPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat;

mindestens 55 % des

angegebenen Gehalts

an P2O5 in 2 %iger

Ameisensäure löslich,

Siebdurchgang:

99 % bei 0,125 mm

90 % bei 0,063 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat:

0,8 %-Punkt,

in Ameisensäure

lösliches Phosphat:

höchstens 2 %-Punkte,

die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,

MgO: 0,9 %-PunktTricalciumphosphat,

Calciumcarbonat,

Magnesiumsulfat;

Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

Zugabe von

Magnesiumsulfat,

Magnesiumoxid,

Magnesiumcarbonat,

Calcium-Magnesium-CarbonatDer Siebdurchgang bei 0,063 mm muss

angegeben sein.

1.2.8Phosphatdünger-Lösung20 % P2O5wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als

wasserlösliches Phosphat;

pH-Wert der Lösung:

4,6 bis 5,2

Toleranzen:

P2O5 0,9 %-PunktDurch Mischen von

Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes ErzeugnisDas Düngemittel darf nur in geeigneten

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2,

Tabelle 6.2]10 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als

Gesamtphosphat

Siebdurchgang:

98 % bei 0,63 mm

90 % bei 0,16 mm

Toleranzen:

Gesamtphosphat: 0,8 %-PunktPhosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;

aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.

Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2

Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.

1.3 Vorgaben für Kaliumdünger

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.3.1Kaliumsulfat35 % K2Owasserlösliches

KaliumoxidKalium bewertet als

wasserlösliches K2O;

Gehalt an Chlorid

höchstens 3 % Cl

Toleranzen:

K2O 0,5 %-PunktKaliumsulfat; umhüllt

1.3.2Kaliumdünger-

Lösung20 % K2Owasserlösliches

KaliumoxidKali bewertet als

wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 %-PunktKaliumhydroxid, Kaliumformiat;

Lösen in WasserDas Düngemittel darf nur in geeigneten

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.3Kaliumsulfat-

Lösung6 % K2O

6 % Swasserlösliches

Kaliumoxid;

wasserlöslicher SchwefelKali bewertet als

wasserlösliches K2O;

Schwefel bewertet als S

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt

S 0,5 %-PunktKaliumsulfat; Schwefelsäure;

durch Mischen gewonnenes

ErzeugnisDas Düngemittel darf nur in geeigneten

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.4Kaliumdünger aus

[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]10 % K2Owasserlösliches

KaliumoxidKali bewertet als

wasserlösliches K2O

Toleranzen:

K2O 1 %-Punkt,

bei ausschließlicher

Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.Kaliumsalze;

nur ein Ausgangsstoff nach

Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,

auch als LösungIn der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.

Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2

Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.

1.4 Vorgaben für Kalkdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1

Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1

die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2

die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2

Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3

Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4

Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO3CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO3;

Siebdurchgang:

97 % bei 3,15 mm

70 % bei 1,0 mm

Reaktivität, bewertet nach

Umsetzung in verdünnter

Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen:

 CaCO3 4 %-Punkte,

 MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und

 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, daneben

auch Magnesiumcarbonat;

aus Kreide, Kalkstein, Dolomit

natürlicher Lagerstätten; auch

als Mischung

oder

aus Meeralgen;

auch Zugabe von

a)

Magnesiumcarbonat

b)

Azotobakter auf Torf, wenn

1 000 wirksame Azoto-

bakterzellen je Gramm

Endprodukt erreicht werden

c)

Brennraumaschen

nach Anlage 2 Tabelle 7

Zeile 7.3.16Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer

Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der

Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.

Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die

Reaktivität mindestens 80 % beträgt.

Bei der Herstellung aus Meeralgen:

Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,

keine Mischung mit anderen kohlensauren

Kalken,

das Düngemittel muss als „Kohlensaurer

Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.Bei Herstellung aus holozänen Kalken:

Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,

keine Mischung mit anderen kohlensauren

Kalken,

das Düngemittel muss als „Kohlensaurer

Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.Bei der Zugabe von Azotobakter nach

Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel

zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn

es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-

zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum

auf Agarplatten, enthält.

Bei der Zugabe von Brennraumasche

nach Buchstabe c Spalte 5:

maximal 30 % Brennraumasche und nur

von unbehandelten Pflanzenteilen,

Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,

das Düngemittel muss mit dem Hinweis

„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.

1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO

als Carbonat vorliegen,

Siebdurchgang:

97 % bei 6,3 mm

Toleranzen:

 CaO 4 %-Punkte,

 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und

 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumoxid, daneben auch

Magnesiumoxid;

aus Kalkstein, Dolomit oder

Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander

durch BrennenDas Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“

oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet

sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:

Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.

1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

höchstens 75 % des CaO

als Carbonat

Siebdurchgang:

97 % bei 4,0 mm

50 % bei 0,8 mm

Toleranzen:

 CaO 4 %-Punkte,

 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und

 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, -hydroxid

oder -oxid, daneben auch

Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein,

Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;

durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,

auch Zugabe von Wasser zur StaubbindungBezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.

Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-

geschwindigkeit durch Recarbonatisierung

möglich“.

1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

Siebdurchgang

a)

97 % bei 1,0 mm

80 % bei 0,315 mmoder

b)

97 % bei 3,15 mmToleranzen:

CaO 3 %-Punkte

 MgO 1,5 %-Punkte

 insgesamt (CaO + MgO) 3 %-PunkteSilikate von Calcium und

Magnesium;

aus HochofenschlackeBei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;

Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 BuchstabeSilikate und Oxide von

Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;

auch Zugabe von

– 

phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,

– 

Rohphosphatjeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C);Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.

Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:

– 

Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P2O5Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2

a)

97 % bei 1,0 mm

80 % bei 0,315 mm

b)

97 % bei 3,15 mm

40 % bei 0,315 mm

c)

97 % bei 0,63 mm

75 % bei 0,16 mm.

Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:

Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %

Toleranzen:

CaO 3 %-Punkte,

MgO 1,5 %-Punkte,

insgesamt (CaO + MgO)

3 %-Punkte

P2O5 0,8 %-Punkt

a)

Vermahlen von Konverterschlacke

b)

Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke

c)

Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze

1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO

in der TMCalciumoxidKalk bewertet als CaO,

Reaktivität:

Reaktivität, bewertet nach

Umsetzung in verdünnter

Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen:

 CaO 3 %-Punkte,

 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,

 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteOxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und

Magnesium;

aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.

Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:

15 % CaO in der TM.

Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.

1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

1.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als

wasserlösliches Ca

Toleranzen:

Ca 0,7 %-PunktCalciumchlorid

1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als

wasserlösliches Ca

Toleranzen:

Ca 0,7 %-PunktCalciumformiat;

auch Suspendieren oder Lösen

in WasserBei Suspendieren oder Lösen in Wasser:

Bezeichnung nach Spalte 1:

„Calciumformiat-flüssig“,

Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.

1.5.3Magnesium-

carbonat70 % MgCO3MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als

Magnesiumcarbonat;

Siebdurchgang:

97 % bei 0,2 mm

Toleranzen:

MgCO3 2 %-Punkte

Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3

Reaktivität: Reaktivität,

bewertet nach Umsetzung

in verdünnter Salzsäure,

mindestens 10 %Magnesiumcarbonat;

mechanisches Aufbereiten

von MagnesitDas Düngemittel darf auch als „Magnesit“

bezeichnet sein.

1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 4,0 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid

Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur

≤ 1 800 °C

1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Gesamt-Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 0,2 mm

65 % bei 0,032 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-PunktMagnesiumsilikate;

mechanisches Aufbereiten

magnesiumhaltiger Gesteine

1.5.6Kieserit mit

Magnesium-

carbonat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Magnesiumoxid; mindestens

60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich

Siebdurchgang:

Magnesit: 97 % bei 0,2 mmMagnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;

Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,

auch unter Zugabe von KaliumsulfatBei Zugabe von Kaliumsulfat:

Typenbezeichnung nach Spalte 1:

Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat

Mindestgehalte nach Spalte 2:

8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %

Dolomit: 97 % bei 3,15 mm

und 70 % bei 1 mm

Reaktivität: Reaktivität,

bewertet nach Umsetzung

in verdünnter Salzsäure,

mindestens 10 %

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

K2O 1 %-Punkt

Weiterer typbestimmender Bestandteil nach

Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid

Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:

Kalium bewertet als wasserlöslichen

K2O, Höchstgehalt an Chlorid

im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.

1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als

Magnesiumoxid

Toleranzen:

MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid, -hydroxid

oder Magnesiumsalze;

Suspendieren in Wasser

1.5.9Elementarer Schwefelfest:

80 % S

flüssig:

40 % SSchwefelSchwefel bewertet als S

Siebdurchgang:

97 % bei 0,1 mm

Toleranz:

S 0,5 %-PunktSchwefel aus Natur- oder

Industrieherkünften

1.5.10Schwefel-

Magnesiumdünger6 % S

6 % MgOSchwefel;

MagnesiumoxidSchwefel bewertet als S;

Magnesium bewertet als

Magnesiumoxid;

Siebdurchgang:

97 % bei 2 mm

Toleranzen:

MgO 0,9 %-Punkt

Ca 0,7 %-Punkt

S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide,

Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften

1.5.11Schwefel-

Calciumdünger11 % S

25 % CaSchwefel;

CalciumSchwefel bewertet als S,

Calcium bewertet als Ca;

Siebdurchgang:

97 % bei 1 mm

80 % bei 0,315 mm

Toleranzen:

Ca 0,7 %-Punkt

S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;

aus Sprühabsorptionsverfahren

bei der Monoverbrennung von SteinkohleIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.

Abschnitt 2

Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1.

Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2.

Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

2.1NP-Düngerfest:

3 % N

5 % P2O5

als Lösung:

1 % N

1 % P2O5

insgesamt 3 %Stickstoff in den

Stickstoffformen:

fest:

3.1 bis 3.10

als Lösung:

3.1 bis 3.4 und 3.7

Phosphat in den

Phosphatlöslichkeiten:

fest:

4.2.1 bis 4.2.3

als Lösung:

4.2.1Für die Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte

angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;

für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch

Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

auch UmhüllungBei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus

Meeralgen:

Mindestgehalt nach Spalte 2:

10 % CaCO3;

Spalte 3: Calciumcarbonat;

Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

Kennzeichnung gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.

2.2NK-Düngerfest:

3 % N

5 % K2O

als Lösung:

1 % N

1 % K2O

insgesamt 3 %Stickstoff in den

Stickstoffformen:

fest:

3.1 bis 3.10

Lösung:

3.1 bis 3.4 und 3.7

wasserlösliches KaliumoxidFür die Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-

destens 1 % betragen.Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;

auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

auch UmhüllungBeim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen

Behältern in den Verkehr gebracht werden.

Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus

Meeralgen:

Mindestgehalt nach Spalte 2:

10 % CaCO3;

Spalte 3: Calciumcarbonat;

Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

Kennzeichnung gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.

2.3PK-Düngerfest:

5 % P2O5

5 % K2O

als Suspension:

5 % P2O5

5 % K2O

als Lösung:

1 % P2O5

1 % K2O

insgesamt 3 %Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1

bis 4.2.11

wasserlösliches KaliumoxidFür Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch

Mischen (fest), Lösen (Lösung)

oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;

auch unter ausschließlicher

Verwendung von Aschen nach

Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16

auch UmhüllungBei Verwendung von Aschen

Mindestgehalt nach Spalte 2 für

festen Dünger:

2 % P2O5

3 % K2O,

bei trockenem Material Granulierung

2.4NPK-Düngerfest:

3 % N

5 % P2O5

5 % K2O

auf Träger-

material:

1 % N

1 % P2O5

1 % K2O

insgesamt 4 %

als Lösung:

1 % N

1 % P2O5

1 % K2O

insgesamt

4 %

als Suspension:

3 % N

4 % P2O5

4 % K2OStickstoff in den

Stickstoffformen:

fest: 3.1 bis 3.10

als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7

als Suspension: 3.1 bis 3.4

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:

fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11

als Lösung: 4.2.1

als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8

wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.

Für Phosphat:

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;

fest:

auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln

auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2

Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16

auch Umhüllung

auch Auftragen auf folgendes

Trägermaterial:

Ionenaustauscher auf der

Basis von Styrol-Divinyl=

benzol-Copolymer

auch Zugabe von Kohlen-

saurem Kalk aus MeeralgenBei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.

Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:

„Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.

Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:

Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen

Dünger:

2 % P2O5

3 % K2O,

bei trockenem Material Granulierung.Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk

aus Meeralgen:

Mindestgehalt nach Spalte 2:

10 % CaCO3,

Spalte 3: Calciumcarbonat,

Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,

Kennzeichnung gemäß Anlage 2

Tabelle 10.1.6.Abschnitt 3

Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

TypenbezeichnungMindestgehalte

(bezogen

auf TM)Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

3.1Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1:

3 % für den Nährstoff

Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:

1 % N

0,3 % P2O5

oder

0,5 % K2OGesamtstickstoff

Gesamtphosphat

GesamtkaliumoxidStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff

Phosphat bewertet als

Gesamt-P2O5

Kali bewertet als Gesamt-K2O

Toleranzen:

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte,

für die organische Substanz

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-PunkteStoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4;

auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.

3.2Organisch-

Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1:

3 % für den Nährstoff

Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:

1,5 % N

0,5 % P2O5

oder

1,0 % K2OGesamtstickstoff

Gesamtphosphat

GesamtkaliumoxidStickstoff bewertet als

Gesamtstickstoff

Phosphat bewertet als

Gesamt-P2O5

Kali bewertet als Gesamt-K2O

Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM

Toleranzen:

50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,

für die organische Substanz

50 %, jedoch nicht mehr als

5 %-PunkteStoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.

Bei Verwendung mineralischer Düngemittel

Mindestgehalt nach Spalte 2:

3 % N,

3 % P2O5 oder

3 % K2O.

Abschnitt 4

Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

2.

Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen

TypenbezeichnungErgänzung der

Mindestgehalte

(bezogen

auf TM)Zusätzliche

typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

4.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt

durch die Angabe „mit Spurennährstoff“

oder

durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 20,02 % B

0,004 % Co

0,02 % Cu

0,04 % Fe

0,02 % Mn

0,002 % Mo

oder

0,02 % ZnBor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet

als Gesamtgehalt und

wasserlöslicher Gehalt

Toleranzen für jeden Spurennährstoff:

50 % des in % ange-

gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt

bei einem Gehalt an

Gesamteisen > 10 % für

Eisen 2 %-Punkte.Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2

oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;

auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2Das Düngemittel muss mindestens einen der

in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.

Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in

der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:

1 % Fe bezogen auf TM

0,2 % Mn bezogen auf TM

Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen

auf TM und Zink

0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen

ist eine gezielte Zugabe von

nach Abschnitt 4.2 zugelassenen

Spurennährstoffdüngern,

nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003

zugelassenen Spurennährstoffdüngern.Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf

TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung

auf forstliche Flächen.

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

4.2.1Kupferhydroxid-

Suspension22 % CuKupferKupfer bewertet als

Gesamtkupfer;

Siebdurchgang:

100 % <

0,005 mm

Toleranzen:

Cu 0,4 %-PunktSuspendieren von Kupferhydroxid

4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasser-

lösliches Eisen

Toleranzen:

Fe 0,4 %-PunktEisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder

Dolomit;

Mischen von Eisen(II)-Salz mit

Gesteinsmehl oder Dolomit;

auch chelatisiert mit GlycinDas Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.

4.2.3Eisen-

Dünger6 % FeEisenEisen bewertet als Gesamt-

Eisen

Toleranzen:

Fe 0,4 %-PunktEisensalz der Huminsäure,

Eisenhumat,

Eisenhuminat;

Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und EisensulfatlösungZur Blattapplikation.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.

4.2.4Spurennährstoff-Mischdünger0,2 % B

1 % Fe

0,5 % Cu

1 % Mn

0,01 % Mo

oder

0,5 % ZnBor,

Eisen,

Kupfer,

Mangan,

Molybdän

oder

ZinkSpurennährstoffe bewertet

als Gesamtgehalt;

Siebdurchgang:

98 % bei 1,0 mm

70 % bei 0,16 mm;

bei Granulierung:

Siebdurchgang des Granulats:

98 % bei 2,8 mm

70 % bei 1,6 mm

Toleranzen:

20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-PunktBor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher FormDas Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.

Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.

Abschnitt 5

Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkung

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.

TypenbezeichnungMindestgehalte

(bezogen

auf TM)Typbestimmende

Bestandteile;

Nährstoffformen und

NährstofflöslichkeitenAngaben zur

Nährstoffbewertung;

weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung;

Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise

123456

5.1N-, P-, K-, NP-,

NK-, PK- oder

NPK-Dünger1 % N,

1 % P2O5

oder

1 % K2OStickstoff in den

Stickstoffformen 3.1

bis 3.10

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1

bis 4.2.11

wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2

bis 3.10 müssen Gehalte

angegeben sein, wenn sie

mindestens 1 % betragen,

für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;

Höchstgehalt an

Biuret:

Gehalt an

Carbamidstickstoff x 0,026

Toleranzen:

Gehalte < 1 %:

für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,

Gehalte > 1 bis 5 %:

für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 0,25 %-Punkt,

Gehalte > 5 %:

für jeden Nährstoff nach

Spalte 2: 5 % des in %

angegebenen Gehaltes.Auf chemischem oder

physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7

auch umhüllt oder auf

Trägermaterial

auch in flüssiger FormFür die Bezeichnung des Düngemittels nach

Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen

entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.

Anlage 2

(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)Tabellen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2512 - 2544)

Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1.

Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2.

Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).Tabelle 1

Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …

NebenbestandteilKennzeichnung ab … % TM

bzw. … mg/lToleranzEinschränkungen/Ergänzungen

der Kennzeichnung/Hinweise

1234

1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1Stickstoff (N)1,5 %25 %, 1 %-Punkt

1.1.2Phosphat (P2O5)0,5 %25 %, 1 %-Punkt

1.1.3Kalium (K2O)0,75 %25 %, 1 %-Punkt

1.1.4Schwefel (S)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2

Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.5Magnesium (MgO)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)

Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab

1,7 % MgO.

1.1.6Natrium (Na)0,2 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.7wasserlösliches Calcium (Ca)5,7 %0,7 %-PunktFür flüssige Düngemittel.

1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.3Phosphat (P2O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.5Kalium (K2O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.7Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.9Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.2Stickstoff (N)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.4Phosphat (P2O5)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.6Kalium (K2O)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.8Magnesium (Mg)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate.

Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungsschwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.10Schwefel (S)100 mg/l50 %Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen.

Für bodenunabhängige Anwendungen:

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.11Bor0,01 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.12Kupfer0,05 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.13Zink0,1 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge“ und „Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.2.14Kobalt0,004 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.

Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren“.

1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

1.3.2Basisch wirksame Bestandteile (als CaO)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel.

Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.

Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3Organische Substanz5 %50 %, 5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen:

Kennzeichnung bei … % organischer

Substanz:

≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“

≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“.

1.3.4Salzgehalt (in KCl/l)0,5 g/l50 %, 0,7 g/lFür Kultursubstrate.

1.3.5Selen (Se)0,0005 %25 %Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.

Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich:

„Anwendung nur in bodenunabhängigen

Verfahren“.

1.3.6Chlorid (Cl)jeder Gehalt0,2 %Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.

Angabe des Gehaltes fakultativ.

Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.

1.3.7pH-Wertjeder Wert0,4 EinheitenFür Kultursubstrate.

1.4 … Schadstoffe

NebenbestandteilKennzeichnung ab … mg/kg TM oder andere

angegebene

EinheitToleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zuGrenzwert

mg/kg TM

oder andere

angegebene

EinheitEinschränkungen/Ergänzungen

der Kennzeichnung/Hinweise

12345

1.4.1Arsen (As)2050 %40

1.4.2Blei (Pb)10050 %150

1.4.3Cadmium (Cd)

Cadmium (Cd) für

Düngemittel ab

5 % P2O5 (FM)1,0

20 mg/kg P2O550 %1,5

50 mg/kg P2O5Für die Anwendung von Rindenprodukten im Garten- und Landschaftsbau, ausgenommen

Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:

„Nur für die Anwendung im

Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Verfahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.“

1.4.4Chrom (ges.)30050 %–

1.4.5Chrom (CrVI)1,250 %2Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert

nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.

1.4.6Nickel (Ni)4050 %80Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden.

1.4.7Quecksilber (Hg)0,550 %1,0

1.4.8Thallium (Tl)0,550 %1,0

1.4.9Perfluorierte Tenside (PFT)0,050,1Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).

1.4.10Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005)30 ngBei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der

Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenzwert von 8 ng. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 ng ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen:

„Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.“Tabelle 2

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

StoffMindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und CyanamidstickstoffSonstige Bestimmungen

123

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1Dicyandiamid10,0

2.1.2Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat

Dicyandiamid:7,7

Ammoniumthiosulfat:4,8

2.1.3Gemisch aus Dicyandiamid und

3-Methylpyrazol2,0Gemisch im Verhältnis 15:1.

Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol2,0Gemisch im Verhältnis 10:1.

2.1.53,4-Dimethylpyrazolphosphat0,8

2.1.6Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol0,2Gemisch im Verhältnis 2:1.

2.1.7N-((3(5)-Methyl-1H-pyrazol-1-yl)methyl)acetamid0,05Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.

2.1.8Nitrapyrin [2-chloro-6-(trichloromethyl)pyridin]Die zugegebene Anwendungsmenge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten

2.1.9Isomerengemisch von

2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-

1-yl)bernsteinsäure und

2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-

1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)0,8Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff.

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)Anteil, bezogen auf den

Carbamidstickstoff:

0,04 % bis 0,15 %

2.2.2Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamidAnteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff:

0,02 % bis 0,2 %Gemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid im Verhältnis 3:1.

Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 %

Tabelle 3

Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger

3.1Gesamtstickstoff

3.2Nitratstickstoff

3.3Ammoniumstickstoff

3.4Carbamidstickstoff

3.5Cyanamidstickstoff

3.6Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9Dicyandiamidstickstoff

3.10Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4

Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

4.1 Phosphorverbindungen

4.1.1Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1wasserlösliches Phosphat

4.2.2neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

4.2.8Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

Mineralische

Mehrnährstoffdünger mitDer

Typenbezeichnung

müssen nachfolgende

Angaben angefügt

seinMindest-

löslichkeit

(Masseprozent)Nicht enthalten sein dürfen:

1234

5.1

a)

weniger als 2 % wasser-

löslichem P2O5

b)

2 % und mehr wasser-

löslichem P2O5Thomasphosphat, Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat,

teilaufgeschlossenes Rohphosphat,

Rohphosphat

5.2Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil„mit Rohphosphat

mit wasserlöslichem Anteil“Löslichkeit 4.2.1: 2 %andere Phosphatarten

5.3Thomasphosphat,

Konverterkalk mit Phosphat,

daneben

Glühphosphat,

Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphatverwendete

Phosphatartenandere als in Spalte 1

genannte Phosphatarten

5.4Dicalciumphosphat„mit Dicalciumphosphat“andere Phosphatarten

5.5Rohphosphat„mit Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat

5.6teilaufgeschlossenem Rohphosphat„mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %Thomasphosphat,

Glühphosphat,

Aluminiumcalciumphosphat

5.7Phosphatdünger aus

[Angabe nach Tabelle 6.2]„mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach

Tabelle 6.2]“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %andere Phosphatarten

5.8weicherdigem Rohphosphat„mit weicherdigem Rohphosphat“Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %

Löslichkeit 4.2.3: 5 %

Löslichkeit 4.2.4: 2 %andere Phosphatarten

Tabelle 6

Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.

Ausgangsstoff,

Stoffgruppe oder HerkunftEinschränkung der

zulässigen AusgangsstoffeErgänzende Vorgaben und Hinweise

123

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12

6.1.1AbluftreinigungHerstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung,

Energieerzeugung,

Tierhaltungsanlagen

Kläranlagen

Behandlung von Bioabfällen

mechanisch-biologische Abfallbehandlung

6.1.2AbgasreinigungVerbrennungsanlagen

6.1.4Abwasserbehandlungkommunale und betriebliche Abwasserbehandlung

6.1.3aeroben oder anaeroben

Behandlung organischer StoffeStoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4

6.1.5biotechnologische

Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2

6.1.6Herstellung von Blausäureleicht freisetzbares Cyanid

max. 5 mg/kg TM

6.1.9Herstellung von Lebens- und GenussmittelnHerstellung von Süßstoff

Verarbeitung von Zuckerrüben

6.1.8Herstellung von Caprolactam

6.1.10Aufbereitung von AluminiumsalzschlackenAbsorption von Ammoniakgas

6.1.11MetallverarbeitungGewinnung und Verarbeitung von Wolfram

6.1.12Behandlung von Holz mit AmmoniakgasHolzräucherei mit Ammoniakgas

6.1.20Wiederverwertung von bereits gebrauchten AmmoniumsulfatlösungenRegeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9

6.2.1Verkohlung von Knochen

tierischer HerkunftStoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1

6.2.2Verbrennung von Stoffen

tierischer HerkunftBrennraumaschen von tierischen

Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach

Maßgabe von Zeile 7.3.16In granulierter oder staubgebundener Form,

Siebdurchgang

bei 0,1 mm max. 0,2 %,

bei 0,05 mm max. 0,05 %,

bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3Verbrennung von

KlärschlämmenAschen von Klärschlämmen nach

Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16In granulierter oder staubgebundener Form,

Siebdurchgang

bei 0,1 mm max. 0,2 %,

bei 0,05 mm max. 0,05 %,

bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit

Calciumchlorid,

Kalkmilch,

Magnesiumchlorid,

Magnesiumoxid oder -hydroxid,

CalciumsilikathydratSoweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.

Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe.

6.2.5SchmelzvergasungStoffe nach Tabelle 7Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C

Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4

6.3.1Verarbeitung von Vinasse

6.3.2Verarbeitung von Ölen und FettenÖle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion

Öle und Fette tierischen Ursprungs

aus der Lebensmittel- und

Futtermittelproduktion,

aus der Biodieselproduktion,

aus der Verarbeitung von WolleVerseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten.

Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

6.3.3Aufbereitung von AschenBrennraumaschen von pflanzlichen

Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16Auch Auslaugen von Aschen für die

Herstellung von Kaliumcarbonat.

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6

6.4.1Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder DolomitSiebdurchgang:

97 % bei 3,15 mm,

70 % bei 1,0 mm.

6.4.2Herstellung von StickstoffdüngernSchwarzkalk aus der Herstellung von

Kalkstickstoff,

Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,

Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4

6.4.3Herstellung von AtemkalkRückstände aus der Herstellung des KalkesKeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.

6.4.4Herstellung von ZuckerAus der Verarbeitung von Zuckerrüben.

Aus der Verarbeitung von Milchzucker.Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.

Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um

Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5Verwertung von

EierschalenSiebdurchgang:

97 % bei 3,15 mm,

70 % bei 1,0 mm.Hinweis:

Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

6.4.6Aufbereitung von Trink- und BrauchwasserAus der Entcarbonatisierung und

Aufhärtung.

Siebdurchgang:

97 % bei 3,15 mm,

70 % bei 1,0 mm.Eisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM.

Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM.

Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.

6.4.7Phosphatfällung in

KlarablaufwasserAus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen.Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.

6.4.8AcetylenherstellungKeine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9Herstellung von PapierFaserkalk aus der Aufbereitung von

Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.

Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,

ausgenommen Kalk.

Ohne Zugabe von Bioziden.

6.4.10Verbrennung von PapierAschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.

6.4.11Verbrennung pflanzlicher StoffeBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach

Tabelle 7.1.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.Siebdurchgang:

90 % bei 6,3 mm,

70 % bei 3,15 mm

6.4.12Verbrennung von BraunkohleBrikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.

6.4.13Entschwefelung von AbgasenAus der Verbrennung von Steinkohle.Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),

durch Trockenadditivverfahren (TAV),

durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.

6.4.14Herstellung von SiedesalzCarbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole.

6.4.15Aufbereitung von Meeralgen

6.4.16anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen

(Gärresten)Aus der anaeroben Aufbereitung von

Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.

6.4.17Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen WässernEisen bewertet als Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM

6.4.18Aufbereitung von Wiesenkalken, MergelKalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:

15 % CaO i. d.TM.

6.4.19Sulfatzellstoffherstellung

6.4.20Sodaherstellung

6.4.21Aufbereitung von ZiegeleikalkenErgänzung der Kennzeichnung:

„Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten

Flächen“.

6.4.22Herstellung von PorenbetonRückstände aus der Herstellung von

Porenbeton.Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.

6.4.23Herstellung von BlockbetonAus der Verarbeitung von Betonsteinen.Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.

Mindestens 65 % Kalksteinanteil.

Tabelle 7

Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1.

Die Tabelle 7 enthält

1.1

als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),

1.2

die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2.

Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.

Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.

3.

Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch

a)

in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,

b)

thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c)

pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.

4.

Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

Ausgangsstoff,

Stoffgruppe oder HerkunftEinschränkung der

zulässigen AusgangsstoffeErgänzende Vorgaben und Hinweise

123

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1Organisches BodenmaterialTorf,

Moorschlamm,

HeilerdeCorg≥ 10 %

Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder

„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.

Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.

7.1.2Pflanzliche Stoffeaus

der Lebens-, Genuss- oder

Futtermittelherstellung,

der Landwirtschaft,

der Forstwirtschaft,

dem Garten- und Landschafts-

bau, jeweils einschließlich der diese

Stoffe verarbeitenden Industrie,

der Herstellung technischer Alkohole,

der Energiegewinnung,

der Verarbeitung von Heil- und

Gewürzpflanzensowie

Küchen und Kantinenabfälle,

Reet,

Huminsäuren,

Algen,

Sphagnum

Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.

Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.

Bei Reet oder Holz nur chemisch

unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung.

Kein Rizinusschrot.

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

Hinweis:

Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit

Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte

Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.

Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.

7.1.3Organische Stoffe aus der FiltrationFiltrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und FuttermittelnAuch mit enthaltenen organischen

Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach

Tabelle 8.3,

im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.1.4Pflanzliches Filtermaterialaus der biologischen AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind.

7.1.5RizinusschrotNur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot)

in dauerhaft staubgebundener Form,

Siebdurchgang:

bei 0,1 mm max. 0,2 %,

bei 0,05 mm max. 0,05 %,

bei 0,01 mm max. 0,005 %,Inverkehrbringen nur in geschlossenen

Packungen,

nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,

eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere

darstellen, darf nicht erfolgen,

im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:

„Bei Lagerung und Ausbringung des

Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist

direkt in den Boden einzubringen bzw.

direkt einzuarbeiten.“

7.1.6Pflanzliches Abfisch- und RechengutBestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der StrandräumungNaturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden.

7.1.7Pilzsubstrate

a)

aus der Speisepilzproduktion

b)

aus der Enzymproduktion

c)

aus der ArzneimittelproduktionBehandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide.

Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.

Zu Spalte 2 Buchstabe b:

für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe c:

Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung: „direkte Einbringung oder

sofortiges Einarbeiten.“

7.1.8Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft

a)

aus der Enzymproduktion

b)

aus der VitaminproduktionZu Spalte 2 Buchstabe a:

für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.

Zu Spalte 2 Buchstabe b:

aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und

Futtermitteln.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung oder sofortiges

Einarbeiten.“

7.1.9Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche AminosäurenErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung oder sofortiges

Einarbeiten.“

7.1.10KohlenBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen

Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem HolzVerwendung:

als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,

als Trägersubstanz in Verbindung mit

der Zugabe von Nährstoffen über

zugelassene Düngemittel,

Xylith, Leonardit auch als

Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

7.2.1Tierische NebenprodukteFolgende nach der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:

1.

Material nach Artikel 9

a)

Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,

Festmist, Jauche (= Gülle im

Sinne der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009), davon

ausgenommen Guano,

b)

Magen- und Darminhalte nach

Artikel 9, Buchstabe a,

c)

Stoffe aus der Behandlung von

Abwässern nach Artikel 9

Buchstabe b,

d)

Stoffe von Tieren und Tierteilen

nach Artikel 9 Buchstabe f,

e)

hemmstoffhaltige Milch nach

Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese

Milch vom landwirtschaftlichen

Betrieb höchstens in der Menge

zurückgenommen wird, die von

diesem Betrieb kontaminiert wurde.

2.

Material nach Artikel 10Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als

Nebenbestandteile siehe Tabelle 8

Nummer 8.3.4).

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Buchstabe c und d:

Transport nur in geschlossenen

Packungen oder Behältnissen, bei

Lagerung Aufnahme durch Nutztiere

vermeiden.

Bei festen Stoffen:

= streufähig aufbereitet,

= in staubgebundener Form, z. B.

granuliert,

= Siebdurchgang bei 0,1 mm

max. 0,5 %.

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Buchstabe c bis e Ergänzung der

Kennzeichnung:

Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und

Lagerung sind folgende Angaben

zu machen:

„Anwendungsvorgaben:

= Bei Lagerung, Transport und Aus-

bringung sind notwendige Vorkeh-

rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.

= Bei der Anwendung auf landwirt-

schaftlich genutzten Ackerflächen

sind Stoffe sofort einzuarbeiten.

= Keine Anwendung auf landwirt-

schaftlich genutztem Grünland.

= Auf sonstigen Grünflächen ein-

schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“

= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2

Ergänzung der Kennzeichnung:

Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und

Lagerung sind folgende Angaben

zu machen:

  = „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-

rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.“

  = „Keine Mischung mit Futtermitteln.“

Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei

ausschließlicher Zweckbestimmung zur

Verwendung im Haus- und Kleingarten

und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:

Zusätzliche Angabe der nach der

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

„Zur Düngung im Haus- und

Kleingarten.“

Im Rahmen der Hinweise zur

sachgerechten Anwendung und

Lagerung sind folgende Angaben

zu machen:

= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.“

= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1

Buchstabe c:

Die Verwertung ist nur gestattet, wenn

an der Anfallstelle keine Vermischung mit

Abwässern oder Schlämmen außerhalb

der spezifischen Produktion erfolgt und

im Verarbeitungsprozess eingesetzte

Reinigungsmittel nicht in die Stoffe

gelangen können.

Hinweis:

Auf die erforderliche Kennzeichnung

nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler

Gebindegröße bis 25 kg.

Gülle im Sinne der Verordnung (EG)

Nr. 1069/2009 sind Exkremente

und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche,

Festmist, sowie Guano, jeweils

unverarbeitet oder verarbeitet in

Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden

EFSA-Stellungnahmen:

Question N° EFSA-Q-2003-097,

Question N° EFSA-Q-2004-104,

Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2Tierische Exkremente nicht von NutztierenHeimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind.Die Tierart ist anzugeben.

Hinweis:

z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3Fermentationsrückstände

tierischer HerkunftAus der Enzymproduktion.Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.

7.2.4GuanoVon Seevögeln oder von Fledermäusen.Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein.

7.2.5Abwässer aus der

Verarbeitung von [Stoff nach

Nummer 7.2.1 bis 7.2.3]Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1DüngemittelDüngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4.

Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E.Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen

Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.

Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2Feuerlöschpulver

(ABC-Pulver)Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist.Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen.

7.3.3Mineralwolle, SteinwolleAls Trägersubstanz.

Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.

Ergänzung der Kennzeichnung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

7.3.4GesteinGestein verschiedener Körnung

auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava

keine Abfälle (z. B. Bauschutt).Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.

Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.

Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5GesteinsmehleAuch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt).Auch in aufbereiteter Form.

Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6SandSande natürlicher Herkunft,

keine Abfallsande,

keine Sande aus Sandfängen.Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.7PerlitePerlite natürlicher Herkunft,

keine Abfälle.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

Zur Erhöhung des Porenvolumens

(Bodenhilfsstoff).

7.3.9ZeolithZeolith natürlicher Herkunft.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11BodenmaterialBodenmaterial natürlicher Herkunft.Verwendung als Ausgangsstoff für

Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate

als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.12Ton

Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,

Blähton und andere Tongranulate,

keine Abfalltone.Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.

Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und

Nährstoffen.

Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.

Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach

Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind

einzuhalten.

7.3.13TonmineraleBentonite, Vermiculite,

keine Abfälle.Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.

Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und

Nährstoffen.

7.3.15Ziegelbruch

Ziegelsand,

Ziegelsplitt,

Ziegelbruch.Verwendung als Ausgangsstoff für

Kultursubstrate.

Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln.

Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton.

Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entsprechen, erlaubt.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:

„Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen“.

7.3.16Aschen aus [Stoff

nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung.

Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit.

Keine Kondensatfilterschlämme.Abgabe in granulierter oder staubgebundener Form.

Siebdurchgang:

bei 0,1 mm max. 0,2 %,

bei 0,05 mm max. 0,05 %,

bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.

7.3.17Erde aus der Reinigung von

landwirtschaftlichen ErzeugnissenRübenwasch- und -anhangerde,

Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie

Gemüsewasch- und -anhangerdeInsbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der

Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.3.18Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle– Rostasche,

– Nassschlacke,

– Kesselsand,

– Kesselgrus,

– Schmelzkammergranulat.Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel.

In granulierter oder staubgebundener Form.

Keine Filteraschen.

Siebdurchgang:

bei 0,125 mm max. 10 %,

bei 0,063 mm max. 7,5 %.

7.3.19Herstellung von PapierFaserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung sowie bei diesem Prozess

anfallender Papierschlamm.Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.

Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,

ausgenommen Kalk.

Ohne Zugabe von Altpapier.

Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist bei einer

Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.

7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische

7.4.1Abwasser aus der Herstellung von synthetischem MethioninErgänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

direkte Einbringung.“

7.4.2Schlämme, Flotate und

Fugate aus der NahrungsmittelindustrieAus Abwässern der

Milchverarbeitung,

Getränkeherstellung,

Gelatineherstellung,

Herstellung pflanzlicher Lebens- und

Genussmittel.Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.

Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen

notwendigen Behandlung dienen.

Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.

Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.

Hinweis:

Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser sowie Rückstände aus der

Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.4.3KlärschlämmeKlärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind.Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.

Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.

Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen

notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1).

Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).

Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen

Anteils in %.

7.4.4Organische AbfälleBioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfallverordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe.

Küchen- und Speiseabfälle.Hinweis:

Die TierNebV und BioAbfV sind zu

beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben.

7.4.5Lebende MikroorganismenBakterien,

Pilze.Verwendung

als Bodenimpfmittel,

zur Stimulierung des Pflanzen-

wachstums und Verbesserung der

Vitalität von Pflanzen.Die verwendeten Organismen sind

anzugeben.

Hinweis:

Auf die Bestimmungen des Gentechnikrechts wird verwiesen.

7.4.6Abgetötete MikroorganismenAus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.Nur bei zerstörter DNS.

7.4.7Synthetische Polymere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.

Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzugeben.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

7.4.8HeilerdenKeine gebrauchten Erden.Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9StyroporAuch als Styromull.Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.“

7.4.10Carbamid-Methanal-KondensationsproduktOrganisch-synthetischer HarzschaumVerwendung als Bodenhilfsstoff zur

Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.

7.4.11HortensienblauAmmoniumaluminiumsulfatVerwendung als Pflanzenhilfsmittel zur

Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.

7.4.12FischteichschlammFischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a der Bioabfallverordnung

7.4.13Stoffe aus der Abluftreinigung von TierhaltungsanlagenIm Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden.Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anforderungen des Düngemitteltyps nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 1.1.12 erfüllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4.

Tabelle 8

Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1.

Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.

Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2.

Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).

Ausgangsstoff

oder StoffgruppeEinschränkung

zulässiger AusgangsstoffeWeitere Auflagen, auch Angaben

zum Zweck der Zugabe,

Ergänzende Vorgaben, Hinweise

123

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1MineralöleHochraffinierte Grundöle, insbesondere

hochreine Weißöle,

Kohlenwasserstoffwachse

Petrolatum.Zugabe zur Staubbindung, als

Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

Keine gebrauchten Mineralöle und deren

Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie,

Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).

8.1.2Öle aus nachwachsenden RohstoffenIm Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduktion.

8.1.3Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung).

Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen.

Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

8.1.4Fällungsmittel

Eisensalze, auch -oxide,

Eisenoxihydroxide,

Eisenhydroxide,

Aluminiumsalze,

Magnesiumsalze,

Kalk.Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.

Bei Verwendung von Eisensalz,

Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen

werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:

für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:

80 mg/kg TM,

für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:

120 mg/kg TM.Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-

salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine

mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.

8.1.5PerlitPerlit natürlicher Herkunft,

kein gebrauchtes Perlit.Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.

8.1.6Nickel

-

Nickelsulfathexahydrat,

-

Nickel komplexiert mit EDTAZur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung.

Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel

entfällt der Grenzwert für Nickel nach

Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu vergärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert.

8.1.9[Andere]Alle anderen zur Unterstützung der Aufbereitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter

Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.

Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1AufbereitungshilfsmittelStoffe nach Tabelle 8.1.Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als

Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2NitrifikationshemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.1.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten

Wirtschaftsdüngern.

8.2.3UreasehemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.2.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten

Wirtschaftsdüngern.

8.2.4HüllsubstanzenZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3.

8.2.5Mittel zur GranulierungZugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4.

8.2.6KomplexbildnerChelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.

8.2.7AluminiumoxideFür die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten.

Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.

Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“

8.2.8Synthetische organische

IonenaustauscherNur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen.Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

„Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung

ermöglichen. Eine darauf folgende

Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“

8.2.9Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder StärkeIm Falle synthetischer Polymere, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig.Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasserhaltevermögens.

Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.

Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:

Anwendungsvorgabe:

Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet.

Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten.

Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanzlöchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendungen darf eine Aufwandmenge von 4 kg synthetischen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden.

Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 nicht.

In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

Anwendungsvorgabe:

Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.

8.2.11Netzmittel

Tenside,

Paraffinöle,keine perfluorierte Tenside.Verwendung nur, soweit sämtliche

Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.

Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.

8.2.19[Andere]Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter

Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.

Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1Pflanzenschutz- und

PflanzenstärkungsmittelSoweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht.Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht.

Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und

Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen

Maßgaben.

8.3.2PhosphitSoweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoffdüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.Keine Zugabe.

Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist

anzugeben.

8.3.3Alkohol

Aus der Lebens- Genuss- oder Futtermittelherstellung,

Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen,

Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel.Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.

Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist.

8.3.4Fett und Fettrückstände

Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln,

Aus der Herstellung von Biodiesel,

Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.

Nur bei anaerober Aufbereitung

organischen Materials bis zu 75 vom

Hundert/FM nach Tabelle 7.

Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5Biologisch abbaubare

Werkstoffe (BAW)Stoffe die nach der Norm

DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,

Berlin, erschienen und beim Deutschen

Patentamt in München archivmäßig

gesichert niedergelegt) oder

DIN EN 14995zertifiziert wurden.Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.

8.3.7Mineralisches Filtermaterial– Bleicherde,

– Kieselgur,

– Perlite.Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei ausschließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7.

Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:

Anteil der Kieselgur im Filtrations-

rückstand ≤ 75 %,

Partikel kristalliner Kieselsäure mit

Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.

Siebdurchgang:

≤ 0,10 mm max. 0,2 %,

≤ 0,05 mm max. 0,1 %,

≤ 0,01 mm max. 0,005 %.

Im Rahmen der Hinweise zur sach-

gerechten Anwendung die Angaben:

„Anwendungsvorgabe:

Anwendung nur bei sofortiger

Einarbeitung. Keine oberflächige

Anwendung im Gemüsebau, auf Grünland oder im

Futterbau und keine Verwendung

trockenen Materials.“

8.3.8Reinigungs- und

DesinfektionsmittelKeine perfluorierte Tenside.Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.

8.3.9Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, KunststoffeSoweit nicht Ausgangsmaterial nach

Tabelle 7.

Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen.

8.3.10SelenZugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht

entgegensteht.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige

Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.

Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5.

8.3.11Andere unvermeidbare StoffeNur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes.

Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9

Komplexbildner

KomplexWirkstoffSummenformel

123

Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1DTPADiethylentriaminpentaessigsäureC14H23O10N3

9.1.2EDDCHAEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäureC20H20O10N2

9.1.3EDDHAEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäureC18H20O6N2

9.1.4EDDHMAEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäureC20H24O6N2

9.1.5EDTAEthylendiamintetraessigsäureC10H16O8N2

9.1.6HEDTAHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäureC10H18O7N2

9.1.7TMHBEDTrimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäureC21H26O6N2

9.1.8IDHAD,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure TetranatriumsalzC8H7NO8Na4

9.1.9EDDS(S, S)-EthylendiamindisuccinatC10H16O8N2

Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwendung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen. “

Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner

9.2.1HEDPAOrganophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)C2H8O7P2

9.2.2Ligninsulfonat

9.2.3Zitronensäure2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäureC6H8O7

9.2.4Humat, HuminatHuminsäuren

9.2.5Glycinat2-AminoethansäureC2H5NO2

Tabelle 10

Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise:

1.

Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2.

Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3.

Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4.

Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.

5.

Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6.

Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7.

Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8.

Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).

Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, HinweiseKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise

1234

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren

10.1.1Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben

1.

Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der

jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps

in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen

Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten

Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:

in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher

sein, als die Angaben für die tatsächlichen

Gehalte nach Nummer 10.1.8,

für mineralische Düngemittel mit bis zu einer

Dezimalstelle,

für organische und org. min. Düngemittel mit

bis zu zwei Dezimalstellen,

in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,

ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.

2.

Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung

um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.Bezeichnung nach der vorgesehenen ZweckbestimmungBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2

Düngegesetz.

3.

Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von

15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung

um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.

10.1.2Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7

1.

Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung

mit den Worten: „unter Verwendung von ... “ und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach

Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in

absteigender Reihenfolge nach eingesetzten

Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-

bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.

2.

Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-

gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.

Die Produktbezeichnung darf mit den Worten

„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im

Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7

1.

Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach

Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine

Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.

2.

Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-

gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

3.

Die Produktbezeichnung darf mit den Worten

„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im

Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3Zugabe von Hüllsubstanzen

1.

Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben

zu ergänzen:

„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes

umhüllt sind,

„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %

des Produktes umhüllt sind,

„mit umhülltem [Nährstoff]“,

„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.

2.

Der Anteil des umhüllten Düngemittels am

gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.Wirtschaftsdünger

1.

Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach

Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,

bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.

2.

Zusätzlich sind anzugeben:

Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,

bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,

Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1

Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,

basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1

Nummer 1.3.2.Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen

auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,

für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein.

10.1.4Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen nach Tabelle 8

Nummer 8.2.2 oder Ureasehemmstoffen nach Nummer 8.2.3Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der

jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder

„mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe

des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.Bodenhilfsstoffe

1.

Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung

des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,

der biologischen Aktivität).

2.

Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach

Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.

3.

Gehalt an organischer Substanz nach

Tabelle 1 Nummer 1.3.3.

4.

Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1

Nummer 1.3.2.

5.

Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

10.1.5Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9

1.

Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.

2.

Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners

kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9

Spalte 1 verwendet sein.

3.

Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen

pH-Bereiches.Kultursubstrate

1.

Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1

Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse

mit bis zu zwei Dezimalstellen.

2.

pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7

mit bis zu einer Dezimalstelle.

3.

Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4

bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6

Zugabe von

Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,

mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen.Pflanzenhilfsmittel

1.

Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum

Wirkungsbereich).

2.

Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach

Tabelle 1 Nummer 1.2.

3.

Gehalt an organischer Substanz nach

Tabelle 1 Nummer 1.3.3.

4.

Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1

Nummer 1.3.2.

5.

Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen

auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene

Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung

mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10

des Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.7Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach

Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.

10.1.8Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen

1.

Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte

nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte

erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,

mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.

2.

Bei Spurennährstoffen:

bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe

der wasserlöslichen Gehalte,

bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen

Angabe der Gesamtgehalte,

wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.

3.

Für organische und organisch-mineralische

Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem

Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1

Nummer 4.

4.

Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche

Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm

je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).

5.

Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern

Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4

der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.

6.

Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte

nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch

wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.

In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung

„Neutralisationswert“ angefügt sein.

10.1.9Für Spurennährstoffdünger

nach Anlage 1 Abschnitt 4Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in

organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt

im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ... “ oder

„als Komplex von ...“.

10.1.10Masse

1.

Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.

2.

Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt

bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung

mit der Angabe der Masse der Verpackung.

3.

Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.Masse/Volumen

1.

Bei festen Stoffen

Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens,

bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.

2.

Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.

10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer

1.

Für abgepackte Ware: Name oder Firma und

Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland

Verantwortlichen.

2.

Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,

soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.Hersteller oder Inverkehrbringer

1.

Für abgepackte Ware: Name oder Firma und

Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland

Verantwortlichen.

2.

Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,

soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:

zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten

Stoffe nach Spalte 2,

in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten

Mengenanteilen.

Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes.

In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:

zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten

Stoffe nach Spalte 2,

in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten

Mengenanteilen.

Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher

Angabe des Prozentwertes.

In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.

10.2.2Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile

1.

Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden

Stoffe und ihr chemisches Symbol.

2.

Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei

Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu

vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,

dabei für

Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer

Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils

ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,Nährstoffe nach Tabelle 1.2

sowie Stoffe nach Tabelle 1.3

als Nebenbestandteile

1.

Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden

Stoffe und ihr chemisches Symbol.

2.

Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei

Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei

Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für

Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.

3.

Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe unter Angabe der Methode.

Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,

andere Nährstoffe:

= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen

Angabe der wasserlöslichen Gehalte,

= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-

stoffen Angabe der Gesamtgehalte,

= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-

gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.

10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2

1.

Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält

Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung

von Mitteln zur Konditionierung“).

2.

Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich

die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der

Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel

als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub-

bindung“).

3.

Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-

gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.Aufbereitungshilfsmittel nach

Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2

1.

Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält

Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung

von Mitteln zur Konditionierung“).

2.

Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich

die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der

Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel

als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur

Staubbindung“).

3.

Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung

um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2

vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3

1.

Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,

soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben

zur Kennzeichnung bestehen.

2.

Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3

Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für

diese Stoffe.

3.

Ausgenommen ist die Kennzeichnung von

Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3

1.

Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,

soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben

zur Kennzeichnung bestehen.

2.

Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3

Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese

Stoffe.

3.

Ausgenommen ist die Kennzeichnung von

Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach

Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach

Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23

10.3.1Allgemeine Angaben

1.

Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung

und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,

dass Empfehlungen der amtlichen Beratung

vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).

2.

Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß

Typenbeschreibungen in Anlage 1,

Tabellen 1 und 6 bis 9.Allgemeine Angaben

1.

Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung

und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).

2.

Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß

Tabellen 1 und 6 bis 9.

10.3.2Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente

verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.

10.3.3Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1

Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im

Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:

1.

Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.

Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten. “

2.

Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit

(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den

erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.

10.3.4Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3

1.

Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen

der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf

eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder

im Substrat hinzuweisen.

2.

Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte

Angaben zu möglichen Veränderungen der

Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben

zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.

3.

Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-

abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung

auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind

Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus

abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)

zu beachten“.Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7

1.

Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.

2.

Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt-

eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum

zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.

3.

Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-

abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung

auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind

Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus

abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)

zu beachten“.

4.

Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organisches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.Hinweis:

Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

4.

Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten

Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organisches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel

unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen

während eines Zeitraumes von mindestens

21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit

in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes

bestimmt.Hinweis:

Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an

Lagerung und Anwendung, die sich aus der

Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1Schriftliches Angebot

1.

Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.

Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.Schriftliches Angebot

1.

Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.

Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.

10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des

Düngegesetzes

1.

Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.

Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.

3.

Name oder Firma und die Anschrift des für den

Export ins Ausland Verantwortlichen.Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des

Düngegesetzes

1.

Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.

2.

Angabe der Hauptbestandteile nach

Nummer 10.1.2.

3.

Name oder Firma und die Anschrift des für den

Export ins Ausland Verantwortlichen.

10.4.3Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken

1.

Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-

teile, Masse oder Volumen, vorgesehener

Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-

gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1

Nummer 22 und 23.

2.

Name oder Firma und die Anschrift des für das

Inverkehrbringen Verantwortlichen.Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken

1.

Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-

teile, Masse oder Volumen, vorgesehener

Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-

gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1

Nummer 22 und 23.

2.

Name oder Firma und die Anschrift des für das

Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1Zulässige weitere Angaben

1.

Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.

2.

Handelsübliche Warenbezeichnungen.

3.

Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.

4.

Marken, Gütezeichen.

5.

Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,

die nicht unter die verpflichtend anzugebenden

Bestandteile fallen.

6.

Sonstige Angaben und Hinweise.Zulässige weitere AngabenSonstige Angaben und Hinweise

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.