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title: "§ 6 DöKVAG — Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/d_kvag/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 6 DöKVAG — Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung

Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.

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— Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/d_kvag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
